Im BGB gelten Personen als sogenannte Rechtssubjekte. Dabei unterscheidet man in natürliche und juristische Personen. Was ist damit gemeint?
Natürliche Personen sind ganz automatisch alle Menschen. Doch haben Sie sich schon einmal die Frage gestellt, was eine natürliche Person im Zweifel zu einer juristischen Person macht? Lesen Sie im Ratgeber, wodurch sich natürliche und juristische Personen unterscheiden und wo und warum die Unterscheidung wichtig ist.
Die Antwort ist vergleichsweise simpel. Jeder Mensch ist zugleich auch eine natürliche Person. Dabei spielen das Alter oder andere Gegebenheiten keine Rolle. Der Mensch wird mit dem Zeitpunkt seiner Geburt zur natürlichen Person. Erst mit dem Hirntod wird dieser Status aufgehoben.
Laut Paragraf 1 BGB hat jeder Mensch mit Vollendung der Geburt Rechte und Pflichten. Eine natürliche Person ist somit zugleich eine rechtsfähige Person.
Juristische Personen sind wörtlich genommen keine Personen im eigentlichen Sinn. Eigentlich ist der Begriff ein juristisches Konstrukt und steht für mehrere natürliche oder juristische Personen, die sich zusammengeschlossen haben, und deren eingebrachtes Vermögen.
Dies wird am deutlichsten anhand eines Beispiels. Der örtliche Fußballverein ist Eigentümer des Sportplatzes, auf dem regelmäßig gekickt wird. Den Verein haben mehrere natürliche Personen ins Leben gerufen. Als Eigentümer ist aber allein der Verein in seiner Rolle als juristische Person relevant.
Juristische Personen bekommen ihre Rechtsfähigkeit erst durch das Gesetz zugesprochen und sind nicht automatisch Träger von Rechten und Pflichten.
Man kann zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts unterscheiden.
Als juristische Personen des Privatrechts werden Vereine oder Stiftungen verstanden. In einem Verein schließen sich natürliche Personen zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Eine Stiftung ist eine juristische Person ohne Mitglieder. Stiftungen bestehen nur aus dem eingebrachten Vermögen, welches selbstständig verwaltet wird und den vom Stifter bestimmten Zwecken dient.
Dagegen unterliegen juristische Personen des öffentlichen Rechts staatlicher Kontrolle und widmen sich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Es werden drei Arten unterschieden:
Körperschaften des öffentlichen Rechts übernehmen öffentliche Aufgaben und haben Mitglieder. Sie sind am ehesten mit Vereinen, also juristischen Personen des Privatrechts, vergleichbar. Beispiele sind das Bayerische Rote Kreuz, die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften.
Anstalten des öffentlichen Rechts sind Behörden und öffentliche Einrichtungen, die mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet sind. Beispiele sind Bibliotheken, kommunale Krankenhäuser oder staatliche Hochschulen. Stiftungen des öffentlichen Rechts sind lediglich Vermögensmassen und wiederum mit Stiftungen des Privatrechts vergleichbar.
Alle Menschen sind natürliche Personen, deren Rechtsfähigkeit nicht aberkannt werden kann. Es sind lediglich Einschränkungen möglich, wie beispielsweise die Geschäftsunfähigkeit von Kindern. Juristische Personen können Personenvereinigungen oder reine Vermögensmassen sein. Die Rechtsfähigkeit muss erst gesetzlich erworben werden.