Karlsruher Urteil stärkt Tarifparteien
Arbeitnehmer scheitern mit Klage nach mehr Geld für Nachtarbeit
Aktualisiert am 21.02.2025 – 11:30 UhrLesedauer: 1 Min.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Arbeitgebern beim Nachtzuschlag Recht gegeben und bestehende Urteile aufgehoben. Damit scheiterten die Kläger mit ihrer Forderung nach mehr Geld.
Im Streit um die Höhe von Zuschlägen für Nachtschichten haben zwei Unternehmen vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg gehabt. Die Arbeitgeber hatten sich gegen Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gewehrt, die ihnen höhere Zuschläge als im Tarifvertrag vereinbart auferlegt hatten. Die Verfassungsrichter hoben diese Entscheidungen nun auf und verwiesen die Fälle zurück (Az. 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23).
Nach den geltenden Tarifverträgen erhalten Beschäftigte, die gelegentlich Nachtarbeit leisten, einen Zuschlag von 50 Prozent. Für Beschäftigte, die regelmäßig in Nachtschichten arbeiten, beträgt der Zuschlag jedoch nur 25 Prozent. Dagegen hatten zwei betroffene Arbeitnehmer geklagt und vor dem Bundesarbeitsgericht zunächst Recht bekommen. Die Richter sahen in der Ungleichbehandlung einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und verpflichteten die Arbeitgeber zur Erhöhung der Zuschläge.
Die Unternehmen zogen daraufhin nach Karlsruhe und argumentierten, dass das BAG mit seinem Urteil in die Tarifautonomie eingegriffen habe. Das Bundesverfassungsgericht gab ihnen nun recht. Es entschied, dass Tarifparteien grundsätzlich das Recht haben, Arbeitsbedingungen eigenständig festzulegen. Zwar müssten auch Tarifverträge den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz beachten, doch das Bundesarbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung die Bedeutung der Tarifautonomie nicht genügend berücksichtigt.
Mit dem Urteil stärkt das Bundesverfassungsgericht die Rolle von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden bei Tarifverhandlungen. Die Frage, ob die bisherigen Regelungen zu Nachtzuschlägen fair sind, bleibt aber offen. Das Bundesarbeitsgericht muss nun erneut über die Fälle entscheiden – diesmal unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Karlsruhe.