
„Charakterlich nicht geeignet“
Wegen Reichsbürgernähe: Lehrer muss gehen
14.12.2025 – 10:09 UhrLesedauer: 2 Min.
In Baden-Württemberg leugnet ein Lehrer die Existenz staatlicher Institutionen und lehnt das geltende Rechtssystem ab. Er muss nach einem Gerichtsbeschluss gehen.
Eine Lehrkraft ist vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als „charakterlich grundsätzlich nicht geeignet“ für den Schuldienst an staatlichen sowie privaten Schulen eingeschätzt und von seiner Tätigkeit ausgeschlossen worden. Mit seinem Urteil folgte das Gericht der Vorinstanz. Der Mann war nach Einschätzung der zuständigen Stellen der sogenannten Reichsbürgerszene zuzuordnen.
Seine Eignung als Lehrer war angezweifelt worden, nachdem der Mann mit der Polizei und anderen Behörden in Konflikt geraten war – etwa durch die Teilnahme bei bestimmten Veranstaltungen. Es sei eine generelle Ablehnung staatlicher Hoheitsbefugnisse festgestellt worden, schreibt der Bund-Verlag. Dieses Verhalten habe sogar den Verfassungsschutz auf den Lehrer, der an einer Privatschule unterrichtete, aufmerksam gemacht. So verweigerte er unter anderem die Anerkennung staatlicher Hoheitsbefugnisse, zweifelte die Legitimität deutscher Gerichte an und berief sich auf angeblich fortgeltende alliierte Besatzungsrechte.
Das Verwaltungsgericht hatte in dem Verhalten in erster Instanz eine „erhebliche Gefährdung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie der Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler“ gesehen. Eine Distanzierung des Lehrers von der Reichsbürgerideologie während des laufenden Verfahrens hatte das Gericht für nicht glaubhaft gehalten.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) schloss sich dieser Einschätzung später an. Nicht die fachlichen Fähigkeiten des Mannes, sondern vielmehr sein reichsbürgertypisches Verhalten sei ausschlaggebend.
Für eine Untersagung der Lehrtätigkeit nach § 8 des Privatschulgesetzes sei es laut VGH zudem nicht notwendig, dass der Lehrer sein Verhalten im schulischen Umfeld gezeigt hat. Auch außerschulisches Verhalten könne eine Untersagung rechtfertigen, wenn sich daraus Hinweise auf Gefahren für Schülerinnen und Schüler oder den staatlichen Bildungsauftrag ergeben.
Auch auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit könne sich der Lehrer nicht berufen, entschied der VGH. Dieses finde seine Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, wie sie Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes vorsehe. Zudem sei dieses Argument erst zu spät im Verfahren vorgebracht worden.
„Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ sind laut Verfassungsschutz Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Sie sprechen demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation ab und definieren sich „in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend“, so der Verfassungsschutz. Es bestehe die Besorgnis, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen.










