
Millionen Versicherte betroffen
Zusatzbeitrag steigt kurzfristig: Ist das rechtlich überhaupt erlaubt?
30.12.2025 – 11:47 UhrLesedauer: 2 Min.

Viele gesetzlich Versicherte erhalten in diesen Tagen Post von ihrer Krankenkasse, weil diese den Zusatzbeitrag ab Januar erhöht. Ist das so kurzfristig rechtens?
Die Nachricht beginnt wie eine Werbung in eigener Sache. „Als fortschrittliche Krankenkasse setzen wir uns für ein modernes Gesundheitswesen ein – zum Beispiel für dringend benötigte politische Reformen“, schreibt Deutschlands größte Krankenversicherung, die Techniker Krankenkasse (TK), am 29. Dezember 2025. Wer weiterliest, erfährt allerdings, was passiert, wenn diese Reformen ausbleiben: „Daher beträgt unser neuer Zusatzbeitragssatz ab dem 1. Januar 2026 2,69 Prozent.“ Er steigert sich damit um 0,24 Prozentpunkte im Vergleich zu 2025 – und das bereits in zwei Tagen.
Wie den mehr als zwölf Millionen Mitgliedern der TK geht es derzeit vielen gesetzlich Versicherten. Auch sie erhalten Schreiben, in denen ihre Krankenkasse einen höheren Zusatzbeitrag ab Januar ankündigt. Manch einer mag sich daher fragen, ob das so kurz vor Inkrafttreten des höheren Beitrags eigentlich rechtens ist.
Die kurze Antwort darauf lautet: Ja, das ist es. Die längere: „Gesetzliche Krankenkassen müssen ihre Mitglieder rechtzeitig in einem gesonderten Schreiben von der beabsichtigten Erhöhung des Zusatzbeitrages informieren. Das muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, geschehen“, heißt es bei der Verbraucherzentrale. Erhöht eine Krankenkasse zum 1. Januar den Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder also spätestens am 31. Dezember des Vorjahres darüber informieren.
Zwischenzeitlich war es Krankenversicherungen erlaubt, ihre Mitglieder lediglich per Information auf ihrer Webseite über steigende Beiträge zu informieren. Seit Mitte 2023 sind sie jedoch wieder verpflichtet, neue Zusatzbeiträge schriftlich mitzuteilen – also per Post oder digitalem Schreiben. Auch müssen sie darauf hinweisen, dass dadurch ein Sonderkündigungsrecht besteht (§ 175 Abs. 4 SGB V). Und nicht nur das.
Tatsächlich unterscheiden sich die Zusatzbeiträge der Kassen teils stark. Wie viele Euro Sie sparen können, wenn Sie zu einer günstigeren Krankenversicherung wechseln, lesen Sie hier. Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen Sie, indem Sie bis Ende Januar 2026 die Mitgliedschaft bei einer neuen Kasse beantragen. Diese kümmert sich um die Kündigung bei der alten Kasse und nimmt Sie ab April 2026 auf. Versäumt es Ihre Krankenkasse, Sie bis zum 31. Dezember über den höheren Zusatzbeitrag ab Januar zu informieren, können Sie auch noch über den 31. Januar hinaus kündigen.











