
Frag t-online
Können auch Lebensgefährten erben?
Aktualisiert am 19.01.2026 – 06:00 UhrLesedauer: 2 Min.

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um das Erbrecht von unehelichen Partnern.
Wer sich langfristig an einen anderen Menschen bindet, heiratet ihn auch irgendwann? Was früher oft gängig war, ist für viele Paare heute kein Automatismus mehr. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts leben etwa 16 Prozent aller Paare in Deutschland ohne Trauschein. Diese nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind zwar ein wachsendes Modell, oft auch verbunden mit der Gründung einer Familie, rechtlich aber sind sie Ehen nicht gleichgestellt. Das ist auch einer t-online-Leserin bewusst. Sie stellt sich daher die Frage: „Können auch Lebensgefährten erben?“
Die Antwort: Natürlich können auch Lebensgefährten erbberechtigt sein – allerdings nicht automatisch. „Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht. Sie können nur erben, wenn sie ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag eingesetzt wurden“, sagt Lisa Sönnichsen, Notarin in Hamburg und Vorstandsmitglied der Hamburgischen Notarkammer, zu t-online. Stirbt einer der Partner, geht der andere also leer aus, wenn kein Testament existiert.
Wer seinen Lebensgefährten absichern möchte, sollte daher unbedingt ein Testament aufsetzen – idealerweise notariell. „Ein notarielles Testament bietet nicht nur Rechtssicherheit, sondern vermeidet auch spätere Streitigkeiten unter Angehörigen“, so Sönnichsen. Notare beraten zur optimalen Gestaltung und zeigen auf, welche Regelungen etwa für gemeinsame Immobilien oder Kinder sinnvoll sind. Ohne solche Vorsorge bleibt der Lebensgefährte im Erbfall rechtlich außen vor.
Anders sieht es bei eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz aus. Diese sind Ehegatten gleichgestellt und haben somit auch ein gesetzliches Erbrecht, einschließlich des Anspruchs auf Pflichtteil und Erbschaftssteuerfreibetrag.









