Strenge Regeln
Kerosinmangel: In diesen Fällen kann die gebuchte Reise teurer werden
Aktualisiert am 27.04.2026 – 10:31 UhrLesedauer: 3 Min.
Der Iran-Krieg hält noch an, vor allem das knapp werdende Kerosin beschäftigt Europa. Dabei beginnt bald die Urlaubszeit.
In Europa könnte Kerosin knapp und damit teuer werden. Darauf wies die Internationale Energieagentur IEA hin, deren Chef Fatih Birol kürzlich vor Flugausfällen durch Treibstoffmangel in Europa gewarnt hatte. Er gehe davon aus, dass Kerosin in Europa nur noch für sechs Wochen reiche. Die Bundesregierung hingegen sagt, es gebe keinen Grund zur Sorge, die Versorgung mit Kerosin sei gesichert.
Wie ernst die Lage noch wird, entscheidet sich zwangsläufig im Iran: Dauert die Blockade der Straße von Hormus noch weiter an, dürfte sich die Lage weiter verschärfen. Viele fragen sich deshalb jetzt, ob der Sommerurlaub noch sicher ist und welche Rechte sie als Verbraucher haben.
Flugausfälle durch Kerosinmangel: Diese Rechte haben Sie
Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Sachsen könnte es vor allem bei Kurzstreckenflügen in Europa zu Ausfällen kommen. Von Streichungen betroffene Reisende sollten dann ihre Ansprüche auf Entschädigungen nach EU-Recht prüfen lassen.
Sich pauschal auf höhere Gewalt berufen und Entschädigungen damit abwehren, das können Airlines in solchen Fällen laut den Verbraucherschützern längst nicht immer. Finanziell oder logistisch bedingte Engpässe – etwa ein Kerosinmangel – gelten demnach „in der Regel nicht automatisch als außergewöhnliche Umstände“.
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Maßgeblich sei, ob die Airline im Einzelfall alles unternommen hat, um den Flug durchzuführen. Sei der Ausfall darauf zurückzuführen, dass keine rechtzeitige Treibstoffbeschaffung organisiert oder zu wenig Reserve eingeplant wurde, könnte eine Entschädigung fällig werden. Die liegt bei 250 bis 600 Euro.
Entscheidend ist auch der Zeitpunkt der Absage: Entschädigungsansprüche kommen nur bei Absagen infrage, die binnen 14 Tagen vor Abflug erfolgen.
Reiseveranstalter dürfen Preise rückwirkend erhöhen
Was man als Passagier bei Flugabsagen nach EU-Regeln unabhängig vom Zeitpunkt und der Begründung immer hat, ist ein Recht auf Ersatzbeförderung (etwa durch Umbuchung) sowie gegebenenfalls auf eine Hotelübernachtung auf Kosten der Airline, falls man am Flughafen festsitzt.
Statt die Reise abzusagen, dürfen Reiseveranstalter in einigen Fällen auch eine rückwirkende Preiserhöhung veranschlagen. Das geht laut der Verbraucherzentrale Hamburg aber nur bei Pauschalreisen und nur, wenn es eine entsprechende Preisanpassungsklausel im Vertrag gibt. Zudem muss der Veranstalter die Gründe und die Berechnung für die nachträgliche Erhöhung offenlegen. Der Preis darf höchstens 20 Tage vor der Abreise erhöht werden und auch nur um maximal acht Prozent des Reisepreises.
Bei Flugtickets gelten diese Regeln allerdings nicht. Der Preis, zu dem man den Flug gebucht hat, ist bindend und darf nicht zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden. Allerdings warnen die Verbraucherschützer, dass es für Flugtickets keine Absicherung im Falle einer Insolvenz der Airline gibt – anders ist das bei Pauschalreisen, bei denen Reisende über den Veranstalter vor einem Insolvenzrisiko abgesichert sind.
Alle Unterlagen aufbewahren
Sind Reisende von Flugproblemen betroffen, sollten sie alle Unterlagen (Buchungsbestätigungen, Mails der Airline, etc.) und Belege für Auslagen (etwa fürs Hotelzimmer) aufheben. Das ist wichtig, um Ansprüche später auch durchsetzen und sich das Geld erstatten lassen zu können.











