
Anspruch haben Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Der Bonus gilt unabhängig davon, ob Sie bereits eine Altersrente beziehen oder die Rente aufschieben. Wer aufschiebt, erhält von der Rentenversicherung weiterhin 0,5 Prozent Zuschlag auf die Rente pro Monat; die Aktivrente lässt sich damit kombinieren.
Selbstständige, Freiberufler und Beamte können die Aktivrente nicht nutzen. Auch Minijobber bleiben außen vor, ebenso wie die Land- und Forstwirtschaft. Gleiches gilt für angestellte Frührentner, wenn sie das reguläre Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben.
Die Absicherung bei Erwerbsminderung wird durch die sogenannte Zurechnungszeit verbessert. Diese Regelung sorgt dafür, dass Zeiten bis zu einem festgelegten Alter so angerechnet werden, als hätte die betroffene Person weiterhin Beiträge auf Basis ihres bisherigen Einkommens gezahlt. 2026 endet die Zurechnungszeit bei Rentenbeginn mit 66 Jahren und drei Monaten. Bis 2031 wird sie schrittweise an das reguläre Rentenalter von 67 Jahren angepasst.
Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise weiter an. Für den Geburtsjahrgang 1961 liegt sie bei 66 Jahren und sechs Monaten. Ab dem Jahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr. Auch die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren – früher bekannt als „Rente mit 63“ – wird schrittweise angehoben und erreicht 2026 für den Jahrgang 1962 das Alter von 64 Jahren und acht Monaten.
Wer mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, hat ab dem Alter von 63 Jahren Anspruch auf eine Altersrente mit Abschlägen. Die Höhe der Abschläge steigt mit dem regulären Rentenalter. Für den Jahrgang 1963 beträgt der Abschlag bei einer frühestmöglichen Rente mit 63 Jahren 13,8 Prozent.











