Die kleine Witwenrente beträgt lediglich 25 Prozent der Rente oder Rentenansprüche des Verstorbenen.
Wichtig: Auf die Witwen- oder Witwerrente wird eigenes Einkommen angerechnet. Sie fällt also geringer aus, wenn Sie selbst Gehalt oder Rente beziehen. Dabei gilt jedoch ein Freibetrag, der sich jedes Jahr zum 1. Juli ändert. Seit 1. Juli 2025 liegt er bei 1.076,86 Euro. Ist die Hinterbliebenenrente höher, wird der darüberliegende Teil zu 40 Prozent angerechnet. Mehr dazu lesen Sie hier.
Haben Sie Kinder, die Anspruch auf Waisenrente haben, erhöht sich Ihr Freibetrag pro Kind um 228,42 Euro. Wer also beispielsweise zwei Kinder hat, die sich noch in der Ausbildung befinden, hat seit 1. Juli 2025 einen Freibetrag von 1.533,70 Euro (1.076,86 Euro + 228,42 Euro + 228,42 Euro).
Die große Witwenrente wird Ihnen grundsätzlich bis zum Lebensende gezahlt, wenn Sie nicht wieder heiraten. Bei einer erneuten Heirat können Sie eine Rentenabfindung beantragen, die zwei Jahresbeträge Ihrer Witwenrente umfasst.
Die kleine Witwenrente erhalten Sie nur 24 Monate lang. Auch sie endet, wenn Sie wieder heiraten. Die kleine Witwenrente wird lebenslang gezahlt, wenn Sie vor 2002 geheiratet haben und Sie oder Ihr Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren sind.
Gut zu wissen: Für eine Übergangszeit von drei Monaten nach dem Todesfall, dem sogenannten Sterbevierteljahr, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung die Rente des Verstorbenen an den Partner in voller Höhe aus. Nach diesem Zeitraum können Witwen und Witwer die Hinterbliebenenrente erhalten.
Idealerweise beantragen Sie die Witwenrente kurze Zeit nach dem Tod Ihres Partners. Haben Sie das verpasst, können Sie den Antrag aber auch noch nachträglich stellen. Beachten Sie jedoch, dass Witwenrente für maximal zwölf Monate rückwirkend gezahlt wird.












