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Home » Geringfügigkeitsgrenze beim Versorgungsausgleich: Das gilt 2025
Wirtschaft

Geringfügigkeitsgrenze beim Versorgungsausgleich: Das gilt 2025

Von zeit-heute.deSeptember 16, 20253 Min Gelesen
Geringfügigkeitsgrenze beim Versorgungsausgleich: Das gilt 2025
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Geringfügigkeitsgrenze beim Versorgungsausgleich: Das gilt 2025

Versorgungsausgleich

Diese Grenze entscheidet, ob Sie Rente vom Ex-Partner erhalten


16.09.2025 – 16:44 UhrLesedauer: 3 Min.

Älteres Paar hat sich zerstritten (Symbolbild): Bei einer Scheidung werden nicht immer alle Rentenansprüche ausgeglichen.Vergrößern des Bildes

Älteres Paar hat sich zerstritten (Symbolbild): Bei einer Scheidung werden nicht immer alle Rentenansprüche ausgeglichen. (Quelle: Lordn/getty-images-bilder)

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Beim Versorgungsausgleich werden Rentenansprüche zwischen Ex-Partnern geteilt. Doch nicht jede Mini-Rente muss tatsächlich übertragen werden.

Eine Scheidung ist nicht nur emotional belastend, sondern bringt auch viele rechtliche Fragen mit sich – besonders, wenn es um die Rente geht. In Deutschland stellt der Versorgungsausgleich sicher, dass Rentenansprüche fair zwischen den Ex-Partnern aufgeteilt werden. Sind die angesammelten Beträge aber gering, kann die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze ins Spiel kommen. Was Sie dazu wissen sollten.

Der Versorgungsausgleich ist Bestandteil von Scheidungen in Deutschland. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Partner ermittelt und hälftig aufgeteilt. Ziel ist, dass beide Ehegatten im Alter ähnliche Versorgungsansprüche haben – unabhängig davon, wer mehr eingezahlt hat.

Das Familiengericht prüft diesen Ausgleich automatisch im Scheidungsverfahren. Allerdings findet der Versorgungsausgleich nicht immer statt. Dafür sorgt die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze, auch Bagatellgrenze genannt.

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  • Rentenpunkte bei Scheidung: So werden sie berechnet

Die Geringfügigkeitsgrenze legt fest, bis zu welcher Höhe Rentenanwartschaften so klein sind, dass sie nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müssen. Der Gesetzgeber will verhindern, dass winzigen Rentenbeträgen ein aufwendiges Verfahren gegenübersteht. Rechtsgrundlage ist Paragraf 18 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG). Vereinfacht gesagt: Liegt die auszugleichende Anwartschaft unter der festgelegten Grenze, kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich aussetzen.

Bei Ehen, die kürzer als drei Jahre gedauert haben, findet grundsätzlich kein Versorgungsausgleich statt, es sei denn, einer der Ehepartner beantragt ihn ausdrücklich (§3 Abs. 3 VersAusglG). Dafür ist dann ein Antrag nötig. Dieser kann sich lohnen, wenn Ihr früherer Partner während der Ehe stark hinzuverdient hat.

Die Geringfügigkeitsgrenze für den Versorgungsausgleich beträgt 2025 37,45 Euro, wenn Rentenansprüche verglichen werden, für die bereits ein monatlicher Zahlbetrag bekannt ist. Das entspricht 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, die 2025 bei 3.745 Euro liegt. Die Bezugsgröße ist ein jährlich neu festgelegter Wert in der deutschen Sozialversicherung, der als Richtwert für die Berechnung verschiedener Leistungen und Einkommensgrenzen dient. Steigt sie, steigt also auch die Geringfügigkeitsgrenze.

Bei Rentenansprüchen, die nicht von vornherein in Kapitalform vorliegen – wie zum Beispiel Entgeltpunkte oder monatliche Renten – wird beim Versorgungsausgleich der sogenannte Kapitalwert genutzt. Damit werden verschiedene Ansprüche vergleichbar gemacht. Der Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit erforderlich wäre, um beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Partners ein Anrecht in gleicher Höhe zu erhalten. Für den Kapitalwert liegt die Geringfügigkeitsgrenze 2025 bei 4.494 Euro. Das entspricht 120 Prozent der aktuell geltenden Bezugsgröße.

Ob die Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, prüft das Familiengericht von Amts wegen. Stellt es fest, dass sich die Rentenansprüche kaum unterscheiden, also unterhalb der oben genannten Beträge liegen, findet kein Versorgungsausgleich statt.

Wichtig ist: Die Grenze gilt für jede einzelne Versorgung separat – also beispielsweise für die gesetzliche Rente, eine Betriebsrente oder eine Beamtenversorgung. Es wird nicht addiert. Hat ein Partner also in der gesetzlichen Rente nur 30 Euro monatliche Anwartschaften erworben, wird diese Position in der Regel nicht ausgeglichen, selbst wenn andere Rentenarten darüber liegen.

Das Familiengericht kann trotzdem entscheiden, dass ein Versorgungsausgleich stattfindet, wenn es im Einzelfall fair und sinnvoll ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn einer der Partner die Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich braucht, um später selbst überhaupt diese Art von Rente zu bekommen. Das ist bei der regulären gesetzlichen Rente zum Beispiel der Fall, wenn die Person über den Versorgungsausgleich eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erreicht.

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