Wenn Dokumente fehlen
Erben ohne Beweis? Urteil stärkt entfernte Verwandte
Aktualisiert am 02.04.2026 – 13:59 UhrLesedauer: 2 Min.
Erben ohne klare Unterlagen? Das kann zum Problem werden – aber nicht unbegrenzt. Ein Gericht stärkt jetzt die Rechte entfernter Verwandter.
Wer stirbt, ohne zuvor ein gültiges Testament aufgesetzt zu haben, wird automatisch nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Erbe wird dann, wer am nächsten mit dem Verstorbenen verwandt war. Gibt es keine Kinder, Enkel, Eltern und Geschwister (mehr), können irgendwann auch Urenkel oder noch weiter entfernte Verwandte mit dem Erbe bedacht werden. Sie können dann vor der schwierigen Aufgabe stehen, beim Nachlassgericht den Verwandtschaftsgrad belegen zu müssen, um einen Erbschein beantragen zu können. Und das kann mitunter schwierig werden, wenn die Verwandtschaft so weitläufig ist.
Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin (Az. 6 W 6/25) allerdings zeigt, dass Nachlassgerichte die Anforderungen an die jeweiligen Nachweise nicht überspannen dürfen. In dem konkreten Fall wollte eine weit entfernte Verwandte – und rechtmäßige Erbin – eines Verstorbenen einen Erbschein beantragen. Das Nachlassgericht forderte jedoch den Nachweis sämtlicher Verwandtschaftsverhältnisse und ließ die vorgelegten Indizien sowie Ersatznachweise nicht genügen.
Zu Unrecht, entschied das Beschwerdegericht. Es stellte klar: Wenn es keine näheren Verwandten gibt, erben diejenigen, die dem Verstorbenen vom Verwandtschaftsgrad her am nächsten stehen. Sind mehrere Personen gleich nah verwandt, erhalten sie gleiche Anteile am Erbe.
Zudem betonte das Gericht, dass Antragsteller zwar bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken müssen, ihre Pflichten aber dort enden, wo ihnen keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen. Gerade, wenn offizielle Dokumente, etwa durch die Folgen des Zweiten Weltkriegs, nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können, dürfen die Anforderungen an die Nachweise nicht zu hoch angesetzt werden.
Stattdessen kann das Nachlassgericht auch andere Belege berücksichtigen. Dies können Abschriften oder Ausfertigungen von öffentlichen Urkunden auch Familienstammbücher, Ahnenpässe, Taufscheine oder Bescheinigungen der Meldeämter sein.
Zudem sind dem Urteil zufolge Familienstandszeugnisse, Briefe, bei Kriegsteilnehmern auch Mitteilungen der Suchstellen, die Inaugenscheinnahme von Fotos, etwa von Grabsteinen, Hochzeitsfotos, Todesanzeigen, sowie Zeugenaussagen zulässig. Dokumenten mit biometrischen Merkmalen komme dabei ein höherer Beweiswert zu als jenen ohne solche Merkmale.












