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Home » Gelten sie auch für alte Verträge?
Wirtschaft

Gelten sie auch für alte Verträge?

By zeit-heute.deJuli 3, 20263 Mins Read
Gelten sie auch für alte Verträge?
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Attest ab dem ersten Tag

Krankschreibung: Für wen bald schärfere Regeln gelten sollen


03.07.2026 – 15:11 UhrLesedauer: 3 Min.

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Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Arbeitnehmer sollen künftig ab dem ersten Krankheitstag ein Attest vorlegen. (Quelle: Imago / Waldmüller/imago)

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Eine Krankschreibung soll bald ab dem ersten Krankheitstag Pflicht werden. Was künftig für wen gelten soll.

Die Bundesregierung will den Krankenstand in deutschen Unternehmen senken. In ihrem am Donnerstag vorgestellten „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ erläuterten die Spitzen von Union und SPD, wie das gelingen soll. Neben der Abschaffung der telefonischen Krankschreibung sollen Arbeitnehmer künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes vorlegen. Doch gelten die neuen Regeln auch für bestehende Verträge? Und worauf müssen sich Arbeitnehmer künftig einstellen?

Was bislang gilt

Wer krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen kann, muss dies seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Eine formelle Krankschreibung ist jedoch erst ab dem vierten Krankheitstag verpflichtend. Allerdings kann der Arbeitgeber schon heute von dieser Regel abweichen und auch schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest verlangen. Bislang wird hiervon in der Praxis jedoch wenig Gebrauch gemacht.

Was geplant ist

Künftig sollen Arbeitnehmer schon ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Krankschreibung vorlegen müssen. Konkreter wird die Bundesregierung bislang nicht – stattdessen rudern erste Regierungsmitglieder vorsichtig zurück. Vizekanzler Lars Klingbeil relativierte im Gespräch mit RTL/n-tv, bei der Umsetzung nach praktikablen Lösungen suchen zu wollen. „Das müssen wir jetzt vernünftig gestalten, was da im Koalitionsentwurf vorgeschlagen wurde“, so Klingbeil. Auch bei Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas sind bereits erste Absetzbewegungen erkennbar: „Wir werden schauen, ob das wirklich überhaupt eine Wirkung erzeugt oder eher zu Schwierigkeiten führt“, sagte die SPD-Chefin.

Bundeskanzler Friedrich Merz erklärte, dass Kranke nicht bereits am ersten Tag die Arztpraxis aufsuchen müssten. „Sie müssen vom ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben“, so Merz. Wann diese beim Arbeitgeber allerdings vorliegen muss, ist bislang unklar.

Wann müssen Sie zum Arzt?

„Eine rückwirkende Krankschreibung ist möglich“, stellt der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel klar. Allerdings gibt es dafür klare Grenzen: Laut der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Paragraf 5, Absatz 3) ist eine rückwirkende Krankschreibung „nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig“.

  • Lange Wartezeiten: Bundesregierung plant Garantie für schnelle Facharzttermine
  • Verdienstausfall droht: Elektronische Krankschreibung nicht angekommen: Was tun?

Es ist jedoch nicht immer für den Arzt nachvollziehbar, ob eine Arbeitsunfähigkeit bereits in den Tagen vor dem Arztbesuch vorlag. Möglich ist, dass er eine rückwirkende Krankschreibung verweigert. In eindeutigen Fällen muss der Arbeitnehmer dies jedoch nicht befürchten: „Bei Unfallwunden mit Heilungsstörungen wird der Arzt wohl kaum infrage stellen, ob die Arbeitsunfähigkeit schon am Tag zuvor bestanden hat“, so Görzel.

Können Arbeitgeber von der neuen Regel abweichen?

Auch wenn der Wortlaut der neuen Regelung noch nicht vorliegt, betonte Bundeskanzler Merz, dass die Unternehmen einzel- und tarifvertraglich oder per Betriebsvereinbarung von der Neuregelung abweichen können. Vereinbart ein Unternehmen, dass eine Krankschreibung erst ab dem vierten Krankheitstag notwendig ist, gilt für die Angestellten die unternehmensspezifische und nicht die gesetzliche Frist.

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