Aber: Wenn Sie erst kurz vor dem Beenden der Mahlzeit feststellen, dass eine Raupe in Ihrem Salat oder ein Fremdkörper in Ihrer Suppe war, können Sie das Gericht noch immer beanstanden.
Wenn Sie dem Servicepersonal, dem Wirt oder dem Koch mitgeteilt haben, dass etwas mit dem Gericht nicht stimmt, muss der Mangel behoben werden: Beispielsweise muss das noch blutige Steak durchgebraten werden. Auch der Austausch gegen ein gleichwertiges, tadelloses Essen ist möglich – wenn das Fleisch angebrannt, die Suppe versalzen oder die Salatblätter matschig sind. „Der Gast hat den Anspruch auf fehlerfreie Nachlieferung“, so Benad. „Sofern es dem Wirt möglich ist, die Nacherfüllung zu leisten, wird er dies auch tun, um seinen Gast zufriedenzustellen.“
Weigert sich das Personal oder der Gaststättenbesitzer, den Mangel zu beheben oder ist dies nicht möglich, kann Ihnen der Preis erstattet werden – wenn Sie nicht weiteressen möchten. Andernfalls können die Kosten für die Speise reduziert werden.
Wie auch bei den Speisen kommt es bei der Reklamation von Getränken auf die Objektivität an. Ein offensichtlicher Mangel – ein korkender Wein, Verschmutzungen im Glas oder der falsche Saft in der Schorle – können beanstandet werden. Treffen die Getränke nicht den eigenen Geschmack – beispielsweise beim Wein – ist eine Beanstandung schwierig. Hier können Sie um Nachbesserung bitten, sollten jedoch nicht darauf pochen.












