Das gilt laut Arbeitsrecht
Chef ruft am Feiertag an: Müssen Sie wirklich erreichbar sein?
Aktualisiert am 20.12.2024 – 14:17 UhrLesedauer: 1 Min.
Weihnachten – Zeit für Ruhe und Familie. Doch was, wenn die Führungskraft plötzlich anruft und die Besinnlichkeit stört? Was arbeitsrechtlich gilt.
Die Geschenke sind ausgepackt, das Weihnachtsessen duftet – und plötzlich klingelt das Telefon. Der Chef meldet sich und will, dass man noch etwas erledigt oder ins Büro kommt. Ist das rechtlich überhaupt erlaubt?
Die Antwort ist Nein. „Es sei denn, ich habe eine vertragliche oder eine sonstige Verpflichtung, erreichbar zu sein“, schränkt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ein. Denn an Feiertagen gilt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer nicht für die Arbeit erreichbar sein müssen. Das betrifft auch andere Ruhezeiten wie den Urlaub, Krankheitstage oder nach Feierabend. Die Zeit gehört zur persönlichen Freizeit und muss respektiert werden.
In folgenden Fällen kann eine Erreichbarkeit dennoch erforderlich sein:
Ohne solche Vereinbarungen oder Regelungen gilt laut Görzel: Arbeitnehmer haben ein Recht auf Freizeit und müssen nicht erreichbar sein. Arbeitgeber dürfen nicht verlangen, dass Sie Ihre Erholung für berufliche Zwecke unterbrechen.