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Home » Erbe ausschlagen: Darf ich Erinnerungsstücke behalten?
Wirtschaft

Erbe ausschlagen: Darf ich Erinnerungsstücke behalten?

Von zeit-heute.deFebruar 3, 20262 Min Gelesen
Erbe ausschlagen: Darf ich Erinnerungsstücke behalten?
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Erbe ausschlagen: Darf ich Erinnerungsstücke behalten?

Erbrecht

Erbe ausschlagen: Darf ich dennoch Erinnerungsstücke behalten?


Aktualisiert am 03.02.2026 – 15:25 UhrLesedauer: 2 Min.

Großvater mit Enkelkind (Symbolbild): Verwandte bleiben vor allem mit gemeinsam verbrachter Zeit in Erinnerung.Vergrößern des Bildes

Großvater mit Enkelkind (Symbolbild): Verwandte bleiben vor allem mit gemeinsam verbrachter Zeit in Erinnerung. (Quelle: Halfpoint/getty-images-bilder)

Hinterbliebene können entscheiden, ein Erbe auszuschlagen. Doch verliert man dadurch auch das Recht auf lieb gewonnene Erinnerungsstücke?

Stirbt ein naher Verwandter, ist das Emotionalste, was er hinterlässt, in der Regel die Erinnerung an die gemeinsam verbrachte Zeit. Oft gibt es auch Gegenstände, die helfen, diese Erinnerung aufrechtzuerhalten. Doch dürfen Sie sich an diesen einfach bedienen, wenn Sie das Erbe gar nicht haben wollen?

Sollten Sie es sich anders überlegt haben und das Erbe doch nicht mehr ausschlagen wollen, können Sie die Entscheidung nur schwer rückgängig machen. Dafür benötigen Sie einen Anfechtungsgrund. Beispiele für solch einen Grund finden Sie in unserem gesonderten Ratgeber zur Erbausschlagung.

Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, geht der Nachlass an den Staat. In diesem Fall besteht die Chance, doch noch an Erinnerungsstücke zu kommen. Denn an diesen hat der Staat kein Interesse – zumindest, wenn sie keinen Wert haben.

Wichtig: Möchten Sie ein Erinnerungsstück behalten, sollten Sie das dem Nachlassgericht unbedingt mitteilen. Informieren Sie es auch darüber, dass Sie bereit sind, diese jederzeit herauszugeben. Andernfalls könnten Sie in Verdacht geraten, etwas unterschlagen zu wollen.

Schlagen Sie ein Erbe aus, informiert das Nachlassgericht immer nur denjenigen Angehörigen, der hinter Ihnen in der Erbfolge steht – sei es laut Gesetz, wenn kein Testament vorliegt oder so, wie es der Erblasser testamentarisch verfügt hat.

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