Verlust nach schwerer Sturmflut
Hausbesitzerin bleibt auf 800.000-Euro-Schaden sitzen
05.05.2026 – 12:40 UhrLesedauer: 2 Min.
Ein Gericht hat das verheerende Ostseehochwasser von 2023 als Sturmflut eingestuft. Ein Urteil mit schwerwiegenden Folgen für viele Hausbesitzer.
Schlechte Nachricht für viele Hausbesitzer: Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG) hat das schwerwiegende Ostseehochwasser des Jahres 2023 als Sturmflut eingestuft – obgleich die Schäden tief im Landesinneren entstanden sind. Viele Hausbesitzer bleiben damit trotz Versicherungsschutz auf ihrem Schaden sitzen, denn Sturmfluten sind auch in der Elementarversicherung in der Regel nicht versichert.
Geklagt hatte die Besitzerin einer Wohnanlage. Während des Hochwassers im Herbst 2023 waren die Keller der Anlage mit Wasser vollgelaufen, den Schaden bezifferte die Klägerin auf 800.000 Euro. Die Wohnanlage der Klägerin liegt in Schleswig an der Schlei, einem Meeresarm, der rund 40 Kilometer tief ins Land hineinreicht. Ihre Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung und berief sich auf den Versicherungsvertrag. In diesem waren Schäden durch Sturmfluten ausgeschlossen. Entsprechend stehe der Hausbesitzerin auch kein Geld zu.
Hiergegen wehrte sich diese jedoch. Sie argumentierte: Zu einer Sturmflut gehöre nicht nur ein Sturm, sondern auch eine Flut im Sinne der Gezeiten. Hiervon könne zwar entlang der Küste ausgegangen werden, nicht aber an der weit ins Binnenland reichenden Schlei. Der Schaden sei deshalb nicht durch eine Sturmflut verursacht worden und müsse folglich von der Versicherung bezahlt werden.
Dieses Argument überzeugte das OLG allerdings nicht. Eine Sturmflut sei „ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen“, stellte das Gericht fest. Gezeiten seien für eine Sturmflut indes nicht erforderlich. Auch die Entfernung Schleswigs von der Ostsee spiele keine Rolle – schließlich sei der Wasserstand der Schlei in Schleswig von dem der Ostsee und den dortigen Windverhältnissen abhängig.
Das Urteil hat damit eine Bedeutung weit über Schleswig hinaus. Denn sowohl die Ost- als auch die Nordseeküste sind durch eine Vielzahl von Einschnitten geprägt. Dazu gehören etwa die Ems, die Weser und die Elbe in der Nordsee sowie die Flensburger und die Kieler Förde in der Ostsee. Auch dort sind Überschwemmungsschäden infolge einer Sturmflut folglich nicht von der Elementarversicherung abgedeckt.
Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig. Zwar schloss das OLG eine Revision aus, die Klägerin kann jedoch noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Immer wieder kritisieren Verbraucherschützer, dass Menschen an der Küste sich gegen Sturmflutschäden nicht absichern können. Lediglich ein Versicherer schließt Sturmflutschäden derzeit mit ein. Küstenbewohnern wird darum meist zu baulichen Maßnahmen geraten, um sich gegen Hochwasser zu schützen. So ist es etwa möglich, den Keller abzudichten, damit kein Wasser durch Lichtschächte und Kellerabgänge in das Gebäudeinnere gelangt.
Denkbar ist jedoch, dass die Bundesregierung Sturmfluten im Rahmen ihrer geplanten Versicherungspflicht für Hausbesitzer in den Umfang der Elementarversicherung mit einschließt. Noch liegt ein Gesetzesentwurf jedoch nicht vor.












