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Home » Einmalzahlung Betriebsrente: Wann das (nicht) lohnt
Wirtschaft

Einmalzahlung Betriebsrente: Wann das (nicht) lohnt

Von zeit-heute.deDezember 20, 20252 Min Gelesen
Einmalzahlung Betriebsrente: Wann das (nicht) lohnt
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Einmalzahlung Betriebsrente: Wann das (nicht) lohnt

Frag t-online

Betriebsrente lebenslang oder einmalig auszahlen lassen?


Aktualisiert am 19.12.2025 – 07:00 UhrLesedauer: 3 Min.

GeldscheineVergrößern des Bildes

Auszahlung von Erspartem: Bei der Betriebsrente gibt es bei Steuern und Abgaben Unterschiede. (Quelle: Monika Skolimowska/dpa-Zentralbild/dpa/dpa-bilder)

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Auszahlungsmöglichkeiten bei der Betriebsrente.

Mithilfe des Chefs fürs Alter vorsorgen kann sich lohnen. Weit verbreitet in Deutschland sind sogenannte Direktversicherungen. Der Arbeitgeber schließt dabei einen Vertrag mit einer Versicherung und zahlt darin ein. Arbeitnehmer können zusätzlich Teile des Gehalts einzahlen. Auf diese Beiträge fallen dann, je nach Modell, weniger oder keine Steuern und Abgaben an. Das Besondere an Direktversicherungen, gerade bei älteren Verträgen: Oft kann man zwischen einer lebenslangen, monatlichen Rente und einer Einmalzahlung wählen.

Ein t-online-Leser, dessen Direktversicherung aus dem Jahr 2003 bald fällig wird, wollte wissen: Was lohnt sich mehr? Die Einmalzahlung oder die lebenslange Rente? Bei dem Leser geht es um einen Sparbetrag von 30.000 Euro.

Bei der Frage: „Einmalzahlung versus lebenslange Rente, was lohnt sich mehr?“ geht es darum, bei welcher Auszahlungsform dem Sparer weniger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Wann also bleibt mehr übrig? Die Frage ist berechtigt, kann es doch einen großen Unterschied machen, ob man etwa für 30.000 Euro angesparter Vorsorgesumme Einkommensteuer zahlen muss oder nicht. Viele Sparer treffen die späteren Steuern und Abgaben zudem oft unvorbereitet.

Welche Steuern auf die jeweilige Auszahlung anfallen, hängt davon ab, wie die Beiträge über die Jahre steuerlich behandelt wurden. Bei Verträgen zwischen 2001 und 2004 gab es eine Wahlmöglichkeit: Beiträge konnten entweder nach § 40b EStG in der alten Fassung pauschal mit 20 Prozent besteuert oder nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu einer Obergrenze steuerfrei eingezahlt werden. Je nachdem gelten unterschiedliche Regeln für die Auszahlung.

Video | „Hunderttausende Euro“ – Deutsche verraten ihre Spargeheimnisse

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Quelle: t-online
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