Die Kosten für ein Pflegeheim übersteigen die Leistungen der Pflegekasse um ein Vielfaches. Den Rest müssen Pflegebedürftige oder Angehörige zahlen.
Pflegebedürftigkeit ist in Deutschland für viele eine finanzielle Belastung. Denn anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es von der Pflegeversicherung nur einen Zuschuss zu den Pflegekosten. Alles, was darüber hinausgeht, muss von den Pflegebedürftigen selbst oder von ihren Angehörigen getragen werden. Und diese Kosten sind nicht unerheblich.
Zuletzt mussten Pflegebedürftige für die Unterbringung in Pflegeheimen im Bundesdurchschnitt einen Eigenanteil von 3.123 Euro pro Monat zahlen (ohne Zuschüsse), wie aus Daten des Verbandes der Ersatzkassen (Stand: 1. Juli 2024) hervorgeht. Ist das nicht möglich, muss die Sozialhilfe einspringen (mehr dazu hier). Wir zeigen, wie hoch der Eigenanteil bei den Kosten fürs Pflegeheim in den verschiedenen Bundesländern ist und was Angehörige zahlen müssen.
Gesetzlich oder privat Pflegeversicherte haben Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese richten sich nach dem Pflegegrad und werden unabhängig vom Vermögensstand gewährt. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die Leistungen der Pflegekasse.
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick:
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Die tatsächlichen Pflegekosten sind in der Regel höher als der Zuschuss der Pflegekassen. Den Differenzbetrag müssen die Pflegebedürftigen oder deren Angehörige selbst tragen – auch Eigenanteil genannt.
Seit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 1. Januar 2017 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 ein einrichtungseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil. Damit werden die Pflegebedürftigen finanziell nicht schlechter gestellt, wenn sie in einen höheren Pflegegrad wechseln. Nur der Eigenanteil für den Pflegegrad 1 liegt höher. Der Grund: Menschen mit diesem Pflegegrad sollten vorrangig zu Hause oder ambulant gepflegt werden.
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil: Der pflegebedingte Eigenanteil ist innerhalb einer Einrichtung für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich. Zwischen einzelnen Pflegeeinrichtungen kann es jedoch große Unterschiede geben.
Der Eigenanteil, den Patienten in einem Pflegeheim allein für die Pflegekosten zahlen müssen, betrug zuletzt nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen VDEK im Bundesdurchschnitt 1.678 Euro pro Person (Stand: 1. Juli 2024). Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten, eine Ausbildungsumlage und Kosten für Zusatzleistungen. Die sich daraus ergebenden Pflegeheimkosten variieren ebenfalls je Einrichtung (siehe unten).
Seit 2022 gibt es einen Zuschuss zu diesem Eigenanteil, der umso höher ist, je länger Sie bereits im Pflegeheim betreut werden. Seit 1. Januar 2024 gelten folgende Zuzahlungen:
- bis 12 Monate: 15 Prozent (vorher 5 Prozent)
- ab 12 Monate: 30 Prozent (vorher 25 Prozent)
- bis 36 Monate: 50 Prozent (vorher 45 Prozent)
- ab 36 Monate: 75 Prozent (vorher 70 Prozent)
Über die Höhe der Pflegekosten und den Eigenanteil verhandeln die Pflegekassen mit jedem einzelnen Anbieter im jeweiligen Bundesland. Aus diesem Grund kann es zu großen Unterschieden kommen, wie die folgende Auflistung des durchschnittlichen Eigenanteils an den Pflegekosten ohne Zuschuss zeigt (Quelle: VDEK, 1. Juli 2024):
- Schleswig-Holstein: 1.389 Euro
- Niedersachsen: 1.460 Euro
- Rheinland-Pfalz: 1.487 Euro
- Sachsen-Anhalt: 1.527 Euro
- Hamburg: 1.562 Euro
- Mecklenburg-Vorpommern: 1.585 Euro
- Thüringen: 1.614 Euro
- Nordrhein-Westfalen: 1.624 Euro
- Brandenburg: 1.653 Euro
- Sachsen: 1.705 Euro
- Hessen: 1.712 Euro
- Saarland: 1.770 Euro
- Bremen: 1.737 Euro
- Bayern: 1.799 Euro
- Berlin: 1.974 Euro
- Baden-Württemberg: 1.996 Euro
Ein Platz im Pflegeheim kostet im Bundesdurchschnitt 3.123 Euro pro Monat (ohne Zuschuss). Zum oben aufgeführten Eigenanteil summieren sich somit die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, eine länderspezifische Ausbildungsumlage und sonstige individuelle Zusatzleistungen. Aufgrund der großen Unterschiede dieser Posten lohnt ein Vergleich verschiedener Pflegeheime und Standorte.
Pflegebedürftige müssen die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und für sogenannte Investitionskosten selbst tragen.
Unterschiede der Gesamtkosten an der stationären Pflege je Bundesland (Quelle: VDEK, 1. Juli 2024, ohne Zuschuss):
- Sachsen-Anhalt: 2.602 Euro
- Mecklenburg-Vorpommern: 2.710 Euro
- Niedersachsen: 2.747 Euro
- Brandenburg: 2.811 Euro
- Schleswig-Holstein: 2.855 Euro
- Thüringen: 2.891 Euro
- Sachsen: 2.923 Euro
- Bayern: 3.084 Euro
- Hamburg: 3.091 Euro
- Hessen: 3.111 Euro
- Rheinland-Pfalz: 3.147 Euro
- Berlin: 3.191 Euro
- Bremen: 3.331 Euro
- Saarland: 3.431 Euro
- Nordrhein-Westfalen: 3.444 Euro
- Baden-Württemberg: 3.479 Euro
Reichen Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen oder der Angehörigen nicht aus, den Eigenanteil an den Investitionskosten zu decken, kann in einigen Bundesländern Pflegewohngeld beantragt werden. Der Antrag muss jährlich neu gestellt werden. Das Geld fließt an die Einrichtung.
Dem Pflegebedürftigen und seinem Ehe- oder Lebenspartner steht ein Schonvermögen in Höhe von jeweils 10.000 Euro zu. Eine angemessene Immobilie, die sich im Besitz des Pflegebedürftigen befindet und vom Ehe- oder Lebenspartner bewohnt wird, zählt ebenfalls zum Schonvermögen (siehe: § 1 – Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).
Sollte die Immobilie nicht zum Schonvermögen zählen, kann es passieren, dass Sie das Haus oder die Wohnung verkaufen müssen, um Ihren Heimaufenthalt zu finanzieren. Oft können Sie es aber auch vermieten.