Alkoholisiert auf Pedelec und S-Pedelec
Promillegrenze auf dem E-Bike: Diese Werte gelten
Aktualisiert am 06.06.2026 – 08:17 UhrLesedauer: 2 Min.
Mit einem E-Bike oder Pedelec kommen Sie schnell von A nach B. Alkoholisiert sollten Sie jedoch nicht fahren: Es drohen erhebliche Bußgelder und Führerscheinentzug.
Alkoholisiert im Straßenverkehr mit einem Fahrzeug unterwegs zu sein, ist keine gute Idee – schließlich geht von Ihnen eine Gefahr für sich und andere aus. Entsprechend sieht der Bußgeldkatalog entsprechende Strafen vor, wenn Sie angetrunken oder betrunken und somit fahruntüchtig auf Ihrem E-Bike von der Polizei angehalten werden. Welche Grenzen gelten und auf welche Strafen Sie sich in diesen Fällen einstellen müssen.
Diese Promillegrenzen gelten
Bei E-Bikes müssen Sie wie beim Autofahren Regeln beachten, was das Fahren unter Alkoholeinfluss angeht. Wie genau diese Regeln in Deutschland ausfallen, richtet sich danach, ob Ihr Elektrofahrrad bis zu 25 km/h oder 45 km/h an Höchstgeschwindigkeit erreichen kann. Schließlich gelten Pedelecs bis 25 km/h Tretkraftunterstützung rechtlich als Fahrrad.
- Wie bei gewöhnlichen Fahrrädern dürfen Sie bei einem Pedelec mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h eine Promillegrenze von 1,6 nicht überschreiten. Jedoch kann es bereits bei 0,3 Promille zu einer Anzeige kommen, wenn Sie als Radfahrer einen Unfall verursachen oder bei einer Kontrolle Ihre Fahruntauglichkeit nachgewiesen wird. In solchen Fällen sind bereits Geldstrafen und Punkte in Flensburg möglich, die vom Gericht festgelegt werden.
- Für E-Bikes bis 45 km/h müssen Sie den gleichen Grenzwert einhalten wie bei einer Fahrt mit dem Auto, also 0,5 Promille. Schließlich handelt es sich bei den sogenannten S-Pedelecs mit einer Leistung von mehr als 0,25 kW um ein Kraftfahrzeug. Beachten Sie, dass dieser Grenzwert auch dann gilt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Kontrolle Ihr E-Bike ausschließlich mit Muskelkraft bewegt haben.
Und was ist mit der Probezeit?
Wer seinen Führerschein für ein Kraftfahrzeug frisch erworben hat, muss sich an eine Promillegrenze von 0,0 halten. Allerdings gilt diese Grenze nicht für Fahrten mit dem Fahrrad und dem Pedelec, sondern nur für Kraftfahrzeuge (wie z. B. S-Pedelecs).
Strafen bei Überschreitung der Alkoholgrenzen
Bei E-Bikes bis 25 km/h und mehr als 1,6 Promille:
In solchen Fällen gehen die Behörden davon aus, dass Sie fahruntauglich sind und Ihr E-Fahrrad nicht mehr sicher im Straßenverkehr bewegen können. In diesem Fall handelt es sich um eine Straftat, wenn Sie betrunken sind. Entsprechend drastisch fallen auch die Strafen aus:
- Drei Punkte in Flensburg
- Eine Geldstrafe von meist mindestens einem Netto-Gehalt
- Häufig die Anordnung einer Fahrtauglichkeitsprüfung (medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU – wie diese abläuft, lesen Sie hier) und bei Nichtbestehen ein Verbot, Fahrrad zu fahren
- Ein zeitweiliger Führerscheinentzug/Entzug der Fahrerlaubnis
Bei E-Bikes bis 45 km/h und mehr als 0,5 Promille:
- Zwei Punkte in Flensburg
- 500 Euro Bußgeld
- Temporäres Fahrverbot für E-Bikes und Autos
Bei E-Bikes bis 45 km/h mehr als 1,1 Promille:
- Drei Punkte in Flensburg
- Eine Freiheits- oder Geldstrafe bis 3.000 Euro
- Führerscheinentzug bis zu sechs Monaten










