
Alternativ können Sie sich telefonisch unter 0800/100 048 00 an die Rentenversicherung wenden und einen Termin zur Kontenklärung vereinbaren.
Um Ihre Rentenlücke möglichst korrekt ermitteln zu können, ist nicht nur die Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung wichtig, sondern auch die Mitteilung zu Rentenanwartschaften aus betrieblicher und privater Altersvorsorge. Dazu gehören:
Sollten Sie bei einer Betriebsrente keine Standmitteilung bekommen, fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach den aktuellen Werten. Fehlt eine Rentenmitteilung, bitten Sie den Versorgungsträger um eine Prognose.
Wer seine künftigen Renteneinnahmen selbst überschlagen will, kann das mithilfe eines Erfassungsbogens tun, den „Finanztest“ hier zum Download zur Verfügung stellt. Er zeigt Ihnen, welche Rentenarten es gibt und wo Sie Steuern und Sozialabgaben berücksichtigen müssen.
Das gilt beispielsweise für die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung sowie Betriebsrenten. Bei Riester- und Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, sowie der ungeförderten Vorsorge wie privaten Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen mit Verrentungsoption fallen keine Sozialabgaben an.
Ob Sie als Rentner Steuern zahlen müssen, hängt von Ihren gesamten Einnahmen ab, nicht nur von Ihrer Rente. Für sich genommen gilt bei der Rente aber, dass ein Teil Ihrer Bezüge versteuert werden muss. Wie hoch dieser steuerpflichtige Rentenanteil ausfällt, hängt davon ab, in welchem Jahr Sie in Rente gehen.
Grundsätzlich gilt: Je später der Renteneintritt, desto größer ist der Teil Ihrer Rente, den Sie versteuern müssen. Gehen Sie 2025 in Rente, haben Sie einen Rentenfreibetrag von 16,5 Prozent (siehe Tabelle), im Gegenzug beträgt der steuerpflichtige Anteil 83,5 Prozent.
Den Betrag, dem dieser prozentuale Rentenfreibetrag entspricht, müssen Sie dann bis zu Ihrem Lebensende nicht versteuern. Wer 2058 in Rente geht, muss seine Renteneinnahmen dann zu 100 Prozent versteuern.









