Sonnenbad, Grillen, Musik hören
Bei diesen Sommeraktivitäten droht eine Ordnungswidrigkeit
Aktualisiert am 16.07.2026Lesedauer: 3 Min.

Ob Grillen, Baden oder Musik: Im Sommer locken viele Freiheiten, doch manche haben Grenzen. Was erlaubt ist – und was nicht.
Bei langen Tagen und hohen Temperaturen verbringen viele ihre Freizeit vermehrt in der Natur. Grillabende, ein erfrischendes Bad im See, spontane Campingausflüge – all das gehört für viele dazu. Doch nicht alles, was jetzt Spaß macht, ist auch erlaubt. Einige Aktivitäten sind verboten und können zu hohen Bußgeldern führen.
Ein Bad im Fluss oder See genießen
Das Baden in Seen und Flüssen ist nur erlaubt, wenn kein dauerhaftes oder temporäres Badeverbot besteht. Solche Verbote können etwa in Naturschutzgebieten oder an Stellen mit gefährlichen Strömungen gelten.
Eine Besonderheit gilt in Bereichen mit Schiffsverkehr: Innerhalb von 100 Metern ober- und unterhalb von Brücken, Wehren, Hafeneinfahrten sowie Liege- oder Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ist das Baden und Schwimmen grundsätzlich untersagt. Gleiches gilt für Schleusenbereiche.
- Rechtsgrundlage: Bundeswasserstraßenschutzgesetz, kommunale Baderegeln sowie das Naturschutzgesetz.
- Strafen: Je nach Schwere des Verstoßes Verwarn- oder Bußgeld zwischen 35 und 5.000 Euro.
Nackt ein Sonnenbad nehmen

Wer eine nahtlose Bräune wünscht, muss darauf achten, wo er sich sonnt. Denn nur in den eigenen vier Wänden und teilweise im eigenen Garten oder auf dem Balkon ist das erlaubt, solange niemand belästigt wird. Die bloße Nacktheit ist in Deutschland grundsätzlich nicht verboten. Das bedeutet: Auf einem FKK-Strand oder im eigenen Pool dürfen Sie sich nackt aufhalten, sofern keine Gesetze oder die Hausordnung verletzt werden.
Sobald sich andere – etwa Nachbarn oder Passanten – durch das freizügige Sonnenbaden gestört fühlen, kann dies als Belästigung der Allgemeinheit gelten und eine Ordnungswidrigkeit darstellen. An öffentlichen Orten ist Nacktheit daher nur in ausgewiesenen FKK-Bereichen zulässig.
- Rechtsgrundlage: Ordnungswidrigkeitengesetz, insbesondere Paragraf 118 („Belästigung der Allgemeinheit“), sowie die jeweilige Hausordnung.
- Strafen: Bußgelder, Platzverweis oder im Extremfall sogar Freiheitsstrafe möglich.
- Lesen Sie auch: Wie freizügig dürfen Sie auf dem Balkon oder im Garten sein?
Den Grill anwerfen












