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Home » Diese Hilfen stehen Familien zu
Wirtschaft

Diese Hilfen stehen Familien zu

By zeit-heute.deApril 24, 20263 Mins Read
Diese Hilfen stehen Familien zu
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Kindergeld, Freibeträge und Co.

Mehr Geld für Familien: Diese Hilfen lassen Eltern liegen

Aktualisiert am 23.04.2026 – 15:46 UhrLesedauer: 3 Min.

Vergrößern des Bildes

Neben dem Kindergeld gibt es weitere Entlastungsoptionen, die Familien in Anspruch nehmen können. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn/dpa-bilder)

Familien können neben dem Kindergeld von einigen weiteren staatlichen Entlastungen profitieren. Wer sie aber nicht kennt, dem entgehen die Vorteile unter Umständen.

Wissen Sie eigentlich, inwiefern Sie als Familie von staatlicher Unterstützung profitieren können? Klar, pro Monat und Kind gibt es 259 Euro Kindergeld vom Staat. Aber das ist längst nicht alles. Die Bundessteuerberaterkammer zeigt auf, welche weiteren Entlastungsoptionen Ihnen offen stehen – wenn Sie sich entsprechend kümmern.

1. Kinderzuschlag

Wer lediglich genug verdient, um sich selbst mit seinem Einkommen zu versorgen, kann für die Kinder zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag von höchstens 297 Euro pro Monat und Kind erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind unter 25 Jahre alt ist und das Bruttoeinkommen der Familie mindestens 900 Euro beziehungsweise bei Alleinerziehenden 600 Euro beträgt. Anspruch und Höhe des Zuschlags wird individuell berechnet, feste Höchsteinkommensgrenzen gelten nicht.

Der Antrag auf Kinderzuschlag muss gesondert alle sechs Monate erneut bei der Familienkasse beantragt werden. Familien können vor Antragstellung auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit prüfen, ob der Zuschlag für sie in Betracht kommt.

2. Kinderfreibetrag

Alternativ zum Kindergeld kann für Familien der sogenannte Kinderfreibetrag berücksichtigt werden. Er senkt das zu versteuernde Einkommen und damit auch die Steuerlast. Die steuerliche Entlastung des Freibetrags liegt 2026 bei 6.828 Euro, hinzukommt ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 2.928 Euro. Diese insgesamt 9.756 Euro dürften Eltern pro Kind und Jahr steuerfrei einnehmen.

Aber: Eltern profitieren entweder vom Kinderfreibetrag oder vom Kindergeld. Mit Abgabe der Steuererklärung prüft das Finanzamt, mit welcher der beiden Entlastungen Eltern besser fahren – und berücksichtigen die jeweils günstigere Alternative automatisch. Zurückgezahlt werden muss das Kindergeld deswegen nicht. Bei Berücksichtigung der Freibeträge wird das bereits ausgezahlte Kindergeld einfach verrechnet.

3. Kinderbetreuungskosten

Die Unterbringung eines Kindes etwa in Kindergarten, Kita, Hort, Heim oder Krippe sowie bei einer Tagesmutter kann Monat für Monat eine erhebliche Belastung bedeuten. Diese Belastung können Eltern unter Umständen steuerlich in Abzug bringen. Für jedes Kind, das sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erkennt das Finanzamt 80 Prozent der angefallenen Betreuungskosten bis zu maximal 4.800 pro Jahr an. Eingetragen werden die Aufwendungen in die Anlage Kind der jährlichen Steuererklärung.

4. Ausbildungsfreibetrag

Befindet sich ein volljähriges Kind in der Berufsausbildung und wohnt nicht mehr zu Hause, können Eltern zusätzlich vom Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr profitieren. Er soll Eltern entlasten, denen durch die auswärtige Ausbildung des Kindes zusätzlicher Aufwand entsteht. Der Freibetrag muss ebenfalls über die Anlage Kind der Steuererklärung beantragt werden. Wer sich den Vorteil schon unterjährig sichern möchte, kann sich diesen auf Antrag beim Finanzamt auch bei den Elektronischen Abzugsmerkmalen eintragen lassen. Dann bleibt Monat für Monat bereits mehr vom Gehalt übrig.

5. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende erhalten zusätzliche Hilfe vom Staat. Sie können pro Jahr eine steuerliche Entlastung in Höhe von 4.260 Euro beantragen. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro. Die Entlastung muss ebenfalls über die Anlage Kind der Steuererklärung beantragt werden. Nur wer als alleinerziehendes Elternteil bereits in Steuerklasse II eingestuft ist, profitiert schon unterjährig von der Entlastung und muss diese nicht gesondert beantragen.

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