Arbeitsrecht
Sonderurlaub bei Geburt: Das steht Ihnen zu
Aktualisiert am 19.12.2023Lesedauer: 3 Min.
Die Geburt des eigenen Kindes ist ein einschneidendes Ereignis. Der Anspruch auf Sonderurlaub erscheint als selbstverständlich, doch es gibt Unterschiede zwischen Müttern und Vätern.
Inhaltsverzeichnis
- Habe ich Anspruch auf Sonderurlaub bei Geburt?
- Wann kommt der Vaterschaftsurlaub?
Kommt ein Kind zur Welt, beginnt für Paare ein komplett neues Leben. Und sich daran zu gewöhnen, braucht Zeit. Für Mütter gibt es daher gesetzliche Schutzfristen, Väter können immerhin Sonderurlaub bekommen. Wir zeigen Ihnen, was für Sie gilt.
Unter dem Begriff Sonderurlaub wird die Freistellung eines Arbeitnehmers für zeitlich begrenzte, außergewöhnliche persönliche Umstände bezeichnet. Dies kann etwa die eigene Hochzeit, die Geburt eines Kindes oder eine Beerdigung sein.
Dass eine Frau, die ein Kind gebärt, nicht am nächsten Tag arbeiten gehen kann, ist selbstverständlich. Nach § 6 Mutterschutzgesetz dürfen Mütter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten.
Aber wie sieht es bei Vätern aus? Zunächst einmal hilft Ihnen bei dieser Frage ein Blick in Ihren Arbeitsvertrag und in den geltenden Tarifvertrag. Hier finden Sie die aktuell geltenden Bestimmungen, in welchen Fällen Sie Anspruch auf Sonderurlaub bei einer Geburt haben und wie viele Tage Ihnen zustehen. Wann genau der Sonderurlaub genommen werden kann, ist also einzelfallabhängig.
Existieren keine Regelungen, gilt § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sofern er in Ihrem Vertrag nicht eingeschränkt oder explizit ausgeschlossen ist.
Dieser Paragraf besagt Folgendes: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
Eine Geburt wird als ein derartiger Grund angesehen, womit Sie einen generellen Anspruch auf Sonderurlaub zur Geburt Ihres Kindes haben. Grundsätzlich bedeutet das, dass Ihnen Sonderurlaub zur Geburt zusteht. Im Gegensatz zu Müttern existieren für Väter jedoch keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zu diesem Thema. Lediglich ein allgemeiner Anspruch auf Sonderurlaub für Arbeitnehmer nach § 616 BGB ist für Väter vorgesehen.
Alternativ haben Mütter wie Väter die Option, in Elternzeit zu gehen. Dabei gibt es drei Varianten mit unterschiedlicher Bezugshöhe und Bezugsdauer – Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Elterngeld gibt es für 12 Monate, wenn nur ein Elternteil betreut, oder für maximal 14 Monate, wenn sich beide Partner an der Betreuung beteiligen. Mit ElterngeldPlus können Sie doppelt so lange Basiselterngeld bekommen, erhalten dann aber pro Monat nur die Hälfte der Bezüge – zumindest, wenn Sie nach der Geburt nicht arbeiten (mehr dazu hier).
Eine EU-Richtlinie sieht vor, dass Väter voll bezahlten Sonderurlaub von zehn Tagen bekommen sollen. Laut Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) soll dieser Vaterschaftsurlaub 2024 umgesetzt werden.
Er soll Eltern helfen, die Familienarbeit partnerschaftlich aufzuteilen, und soll im Mutterschutzgesetz festgeschrieben werden. Obwohl das Vorhaben bereits im Koalitionsvertrag der Ampel steht, ist die Bundesregierung zu spät dran. Die EU-Kommission hat daher bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Der Mutterschutz dauert mehrere Wochen. Er beginnt sechs Wochen vor dem Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit darf die Mutter nicht arbeiten.
Auch dann, wenn das Kind vor dem errechneten Termin geboren wird, dauert die Mutterschutzfrist insgesamt 14 Wochen. Sie endet dann also ein paar Tage nach den acht Wochen nach der Geburt – genau so viele Tage später, wie Ihr Kind vor dem errechneten Termin geboren wurde.
Wenn Ihr Neugeborenes hingegen so früh das Licht der Welt erblickt, dass es als Frühgeburt gilt (beispielsweise dann, wenn Ihr Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt), verlängert sich der Mutterschutz auf zwölf Wochen nach der Geburt, womit sich die gesamte Mutterschutzfrist von 14 Wochen auf 18 Wochen verlängert.
Und auch, wenn das Neugeborene nach dem errechneten Termin auf die Welt kommt, erhalten Sie die kompletten acht Wochen Mutterschutz. Denn dann gilt die Mutterschutzfrist für Sie entsprechend länger.