Diese Bußgelder drohen
Am besten ganz schnell vergessen: Das sind die teuersten Park-Irrtümer
Aktualisiert am 28.01.2025 – 12:58 UhrLesedauer: 4 Min.
Parkverbot und Halteverbot: Nicht jeder weiß, was die Schilder bedeuten. Wo ist das Parken erlaubt, wo das Halten? Was ist der Unterschied? Und welche Strafen drohen?
Es mag manchen Autofahrer überraschen: Genau genommen gibt es gar kein Parkverbot. Denn es gibt nur eingeschränktes Halteverbot und absolutes Halteverbot. Und das ist der Unterschied:
- Eingeschränktes Halteverbot: Hier darf man halten, aber nicht parken (deshalb umgangssprachlich auch Parkverbot genannt).
- Absolutes Halteverbot: Hier darf man nicht einmal kurz halten.
Während Halten nur eine kurze Unterbrechung der Fahrt bedeutet, zum Beispiel um Mitfahrer ein- oder aussteigen zu lassen, ist Parken mehr. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten stehen bleibt, parkt. Dabei muss der Fahrer sicherstellen, dass er das Fahrzeug bei Bedarf schnell wieder anfahren kann.
Es gibt viele Stellen, an denen das Parken automatisch verboten ist – auch ohne ausdrückliche Beschilderung. Wer auf einem Fahrradschutzstreifen oder in der Nähe eines Andreaskreuzes parkt, riskiert ein Bußgeld. Auch 15 Meter vor und hinter Haltestellen oder in Fußgängerzonen ist das Parken verboten. Besonders heikel wird es im eingeschränkten Halteverbot, hier drohen hohe Bußgelder.
Auch Geh- und Radwege sind tabu, wenn es nicht ausdrücklich durch Schilder erlaubt ist. Ein generelles Parkverbot gilt auch im Bereich von Kreuzungen, Einfahrten, abgesenkten Bordsteinen und Kreisverkehren. Auf Autobahnen und Schnellstraßen ist das Parken ebenfalls verboten – und kann teuer werden.
- Fahrradschutzstreifen (durch Leitlinien markierte Fahrradwege)
- Andreaskreuz (innerorts herrscht bis fünf Meter und außerhalb bis 50 Meter vor Andreaskreuzen ein Parkverbot)
- Haltestelle (Parkverbot 15 Meter vor und hinter dem Haltestellenschild)
- Fußgängerzone (Durchfahrtsverbot, das ein Parkverbot einschließt)
- Vorfahrtsstraße außerorts (innerorts Parken erlaubt)
- Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
- Kreuzungs-/Einmündungsbereich (fünf Meter davor und dahinter)
- Grundstückseinfahrt und -ausfahrt (auf schmalen Straßen auch gegenüber)
- Abgesenkter Bordstein
- Kreisverkehr
- Autobahn und Kraftfahrstraße
- Fußgängerüberweg (außerdem fünf Meter davor)
Parken ist nur dort erlaubt, wo kein Verbotsschild steht oder das Parken ausdrücklich erlaubt ist. Das zentrale Zeichen ist ein „P“ auf blauem Grund. Übrigens: In Einbahnstraßen dürfen auch der linke Fahrbahnrand und der Seitenstreifen benutzt werden, sofern keine anderen Vorschriften dagegen sprechen.
1. Werktags bedeutet nicht nur Montag bis Freitag
Der Samstag zählt verkehrsrechtlich als Werktag. Kostenpflichtige Parkplätze sind samstags ebenso betroffen – nur sonntags oder an Feiertagen ist Parken in der Regel kostenlos.
2. Parkschilder richtig lesen
Schilder sollten von oben nach unten gelesen werden. Ein „P“-Schild mit Zusatz „Mo – Sa 9-18 Uhr“ bedeutet Parken nur zu diesen Zeiten, mit Parkscheibe und maximal 2 Stunden. Sonntags ist das Parken unbegrenzt.
3. Parken auf Supermarkt-Parkplätzen
Auch Supermarkt-Parkplätze sind privat, der Betreiber kann Regeln festlegen. Häufig ist Parken nur für Kunden während des Einkaufs erlaubt. Ein Verstoß kann Abschleppen zur Folge haben, auch an Sonntagen.
4. Parkrempler: Zettel reicht nicht
Nach einem Parkrempler darf man den Unfallort nicht einfach verlassen. Eine Wartezeit von mindestens 15 Minuten ist Pflicht, bei Unfallflucht droht eine Freiheitsstrafe.
5. Parken in der falschen Richtung
Nur in Fahrtrichtung darf geparkt werden – das dient der Verkehrssicherheit. Wer entgegen der Fahrtrichtung parkt, riskiert gefährliche Wendemanöver beim Ausparken. In Einbahnstraßen darf auch links geparkt werden.
6. Parkplätze freihalten ist verboten
Parkplätze dürfen nicht blockiert werden, auch nicht mit persönlichen Gegenständen. Wer versucht, einen Parkplatz durch physische Präsenz oder Schilder freizuhalten, macht sich strafbar.
7. Defekter Parkautomat? Parkscheibe statt Bußgeld
Ist der Parkautomat defekt, kann man trotzdem kostenfrei parken, wenn eine Parkscheibe korrekt eingestellt wird. Die Entfernung zum nächsten funktionierenden Automaten sollte jedoch zumutbar sein.
8. Auf Gullideckeln parken
Das Parken auf Kanaldeckeln ist verboten. Sie dürfen nur zum Halten genutzt werden, nicht aber zum Abstellen eines Fahrzeugs. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 30 Euro geahndet werden.
9. Kurz auf dem Radweg halten ist nicht erlaubt
Selbst für ein paar Minuten auf dem Radweg stehen ist verboten. Das Blockieren von Radfahrern kann Bußgelder von 55 bis 100 Euro nach sich ziehen, je nach Schwere des Verstoßes.
10. Sonderparkplätze sind keine Empfehlungen
Behindertenparkplätze sind ausschließlich für berechtigte Nutzer mit Parkausweis. Frauen- und Eltern-Kind-Parkplätze sind keine rechtlichen Vorschriften, aber sollten aus Rücksicht genutzt werden. Wer auf einem Behindertenparkplatz unberechtigt parkt, zahlt mindestens 55 Euro Bußgeld.