Von Ihrer Betriebsrente gehen in der Regel noch Steuern ab. Wann das der Fall ist und mit wie viel Abzügen Sie rechnen müssen, erfahren Sie hier.
Mit einer Betriebsrente können Sie später Ihre reguläre Rente aufstocken. Doch auch hier gilt: Wie viel davon bei Ihnen ankommt, hängt unter anderem davon ab, wie viel Steuern Sie auf Ihre Betriebsrente zahlen müssen. t-online erklärt, was Sie dazu wissen sollten.
Grundsätzlich sind Einzahlungen in einen über den Betrieb abgeschlossenen Vorsorgevertrag teilweise oder ganz steuerfrei. Dafür müssen Sie spätere Renten versteuern. Gängige Vorsorgeformen sind die Direktversicherung, eine private Rentenversicherung, die der Chef für Sie abschließt, oder Verträge mit spezialisierten Pensionskassen oder Pensionsfonds. Wie es sich genau verhält, hängt davon ab, wann Sie den Vertrag geschlossen haben und wie viel Rente Sie erwarten.
Für weitere Formen der Betriebsrente, die Direktzusage und Unterstützungskasse, bei der der Arbeitgeber direkte Leistungszusagen macht, gelten dagegen andere Regeln. Mehr zu den unterschiedlichen Arten der betrieblichen Altersvorsorge lesen Sie hier. Im Ratgeber liefern wir einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Regeln und die Unterschiede je nach Art der Betriebsrente.
Wie die Einzahlungen und Betriebsrenten im Falle einer Direktversicherung oder einer Versicherung mit einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds steuerlich behandelt werden, hängt vom Jahr des Vertragsschlusses ab.
Beginn des Vertrags vor 2001: In diesem Fall haben Sie bereits während der Sparphase pauschal 20 Prozent Einkommensteuer auf die Beiträge gezahlt (Paragraf 40b EStG in der alten Fassung). Dafür ist die Betriebsrente bei der Auszahlung dann steuerfrei – allerdings nur, wenn Sie sich das Ersparte bei Rentenbeginn auf einen Schlag auszahlen lassen.
Wählen Sie die monatliche Rente, müssen Sie den sogenannten Ertragsanteil versteuern. Dessen Höhe ist ans Alter gekoppelt: Wer etwa mit 65 Jahren in Rente geht, muss 18 Prozent der monatlichen Rente versteuern (Paragraf 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).
Beginn des Vertrags zwischen 2001 und Ende 2005: Entweder wurden auch hier 20 Prozent der Beiträge pauschal besteuert oder die Einzahlungen folgten bei der Steuer bereits einer Regel, die seit 2005 für dann auch alle neuen Verträge gilt: Demnach sind Einzahlungen bis zu einem Höchstbetrag pro Jahr steuerfrei (Paragraf 3 Nr. 63 EStG). Dafür wird die spätere Betriebsrente nachgelagert versteuert.
Bei der Einmalzahlung wird die Einkommenssteuer auf einen Schlag abgezogen, was eine hohe Steuerlast bedeuten kann und sich vermutlich oftmals nicht lohnt. Die monatliche Rente wird ebenfalls voll versteuert. Die Steuerersparnis rührt dann daher, dass der Steuersatz im Rentenalter annahmegemäß geringer ist als während der Erwerbstätigkeit.
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Betriebsrenten, die sich aus einer direkten Leistungszusage Ihres Arbeitgebers speisen, gelten als nachträglicher Arbeitslohn, den Sie mit Ihrem Einkommensteuersatz versteuern müssen. Allerdings gewährt der Gesetzgeber hier einen sogenannten Versorgungsfreibetrag, durch den Sie Ihre Steuerlast mindern können. Er greift dann, wenn Sie das 63. Lebensjahr schon vollendet haben. Mit einem Grad der Behinderung von mehr als 50 Prozent reicht es, wenn Sie mindestens 60 Jahre alt sind.
Seine Höhe hängt von dem Jahr ab, in dem Sie zum ersten Mal Versorgungsbezüge aus Ihrer Betriebsrente erhalten haben. Daneben gewährt das Finanzamt noch einen Zuschlag zum Freibetrag. Haben Sie Ihre Betriebsrente erstmals 2005 oder früher erhalten, bleiben 40 Prozent Ihrer Versorgungsbezüge steuerfrei, maximal allerdings 3.000 Euro im Jahr. Der Zuschlag beträgt 900 Euro.
Für alle Betriebsrentnerjahrgänge ab 2006 sinken Freibetrag und Zuschlag von Jahr zu Jahr. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick:
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Nehmen wir beispielhaft an, Sie erhalten seit März 2024 eine Betriebsrente aus einer Direktzusage von 400 Euro im Monat. Dann ergibt sich daraus folgender Freibetrag: 12 x 400 Euro macht 4.800 Euro, davon 12,8 Prozent ergibt 614,40 Euro. Das Ergebnis liegt unter dem für 2024 geltenden Höchstbetrag von 960 Euro, darf also bestehen bleiben. Obendrauf kommt nun noch der Zuschlag von 288 Euro, ergibt insgesamt einen Versorgungsfreibetrag von 902,40 Euro.