Sachmängelhaftung
So schützen Sie sich bei privaten Verkäufen im Internet
14.05.2025 – 08:21 UhrLesedauer: 2 Min.
Privat verkaufen – das klingt erst mal unkompliziert. Doch wer bei eBay und Co. etwas anbietet, kann im Nachhinein teuer dafür haften. Wie man sich schützt.
Kleidung, die man lange nicht getragen hat, ein Möbelstück, das nicht mehr in die Wohnung passt: Viele Menschen verkaufen diese und andere Dinge online auf Plattformen wie eBay oder Kleinanzeigen.
Für Verkäufer ist das meistens praktisch, denn für das Verkaufen fallen auf solchen Seiten in der Regel keine Gebühren an. Trotzdem sind auch private Verkäufer nicht frei von Rechten und Pflichten.
Oft findet man in deren Anzeigen daher Klauseln wie „Nach aktuellem EU-Recht muss ich darauf hinweisen: Dies ist ein Privatverkauf, womit keine Rücknahme oder Umtausch gewährt werden kann“ oder auch „Da es sich um einen Privatverkauf handelt, entfallen Garantie und Rückgaberecht“. Laut Stiftung Warentest reicht das aber nicht, um sich vor der sogenannten Sachmängelhaftung zu schützen.
Die Sachmängelhaftung – früher „Gewährleistung“ – besagt, dass Verkäufer sicherstellen müssen, dass ihre verkaufte Ware bei Übergabe an den Käufer frei von Mängeln ist. Dazu zählen auch versteckte Mängel, die den Verkäufern nicht bekannt sind. Das kann zum Problem werden, wenn sich ein versteckter Defekt zeigt. Käufer dürfen dann unter Umständen die Rücknahme fordern oder eine Reparatur verlangen – auf Kosten des Verkäufers.
Mit der richtigen Klausel können sich Verkäufer allerdings auch bei privaten Geschäften absichern:
Den angebotenen Artikel richtig zu beschreiben, kann auch den Verkäufer schützen. Dazu zählt etwa, dass man Mängel offen darlegt und genau beschreibt. Stiftung Warentest zufolge liegt ein Mangel nämlich nur dann vor, wenn die Ware schlechter ist, als der Käufer es erwarten dürfte.
Das gilt auch für normale Gebrauchsspuren – wenn der Verkäufer den Artikel nicht als Neuware oder neuwertige Ware anpreist. Außerdem müssen Sie als Verkäufer eindeutig angeben, wenn der angebotene Gegenstand nicht mehr richtig oder nur eingeschränkt funktioniert. Tun Sie das nicht, könnten Sie wegen „arglistigen Verschweigens“ haften und Schadenersatz zahlen müssen. Auch Ermittlungen wegen Betrugs können folgen.