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Home » Darf man Werbung am Auto anbringen? So wehren Sie sich
Mobilität

Darf man Werbung am Auto anbringen? So wehren Sie sich

By zeit-heute.deJuni 10, 20263 Mins Read
Darf man Werbung am Auto anbringen? So wehren Sie sich
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Gebrauchtwagenhändler und Co.

Wie kann man sich gegen lästige Werbung am Auto wehren?


Aktualisiert am 10.06.2026 – 07:17 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Ungeliebte Zettelchen: Autohändler hinterlassen gern ihre Karten an Autos. (Quelle: IMAGO/Schoening/imago)

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Ungewollte Werbung am Auto kann ärgerlich und sogar rechtlich problematisch sein. Mit einem Kniff können Sie für mehr Rechtssicherheit sorgen.

„Verkaufen Sie jetzt Ihr Auto!“ – „Sonderaktion: Premium-Autowäsche zum Basispreis“ – „Parken Sie nächstes Mal doch deutlich günstiger auf unserem bewachten Parkplatz“: Es gibt wohl kaum einen Autofahrer, der nicht schon einmal einen Zettel mit mehr oder weniger lästiger Werbung unter dem Scheibenwischer gefunden hat. In vielen Fällen handelt es sich bei den Absendern um Gebrauchtwagenhändler oder lokale Dienstleister, die einem beispielsweise versprechen, das Auto zu kaufen. Doch wie sieht es rechtlich aus, wenn diese Werbung einfach so am Fahrzeug landet? Dürfen die das überhaupt?

Wann ist Werbung an der Windschutzscheibe unzulässig?

Lästig sind solche Werbeaktionen auf alle Fälle. Unzulässig wird sie, wenn der Fahrzeughalter ein entsprechendes Verbot zum Ausdruck bringt: Ein einfaches Schild mit der Aufschrift „Keine Werbung“ reicht aus, um klarzustellen, dass man keine Zettel oder Flyer möchte. Werden dennoch Werbematerialien hinterlassen, können diese als unzulässige Belästigung gelten, die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

imago images 134751394Vergrößern des Bildes
Humorvoll: Jedoch sollten Sie ausdrücklicher darauf hinweisen, dass Sie keine Werbung am Auto wünschen. (Quelle: Arnulf Hettrich via www.imago-images.de/imago)

Sondernutzung öffentlicher Straßen – was heißt das für Werber?

Die Befestigung von Visitenkarten oder Flyern an parkenden Autos stellt eine „Sondernutzung öffentlicher Straßen“ dar. Das bedeutet, dass Werbetreibende eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen müssen. Ohne diese Erlaubnis können Bußgelder verhängt werden.

Dasselbe gilt für Werbeaktionen von Gebrauchtwagenhändlern, die den Ankauf von Fahrzeugen versprechen. Doch rechtlich verfolgen lassen sie sich nur schwer. Teils werden Prepaid-Karten und verschiedene Nummern genutzt. Zwar müssen bei einer Neuregistrierung von Prepaid-Karte seit 2017 die Ausweisdaten hinterlegt werden; für ältere Karten gilt das jedoch nicht. Hier kann es erfolgreicher sein, die Verteiler auf frischer Tat zu ertappen und die Polizei zu rufen – was in der Praxis aber auch oft schwierig ist.

Was tun, wenn die Werbung trotzdem auftaucht?

Wenn Sie regelmäßig von unerwünschter Werbung betroffen sind, gibt es mehrere Möglichkeiten, sich zu wehren. Zunächst können Sie versuchen, die zuständigen Behörden zu informieren, insbesondere wenn es sich um eine wiederholte Belästigung handelt. In einigen Fällen kann auch eine Anzeige wegen Belästigung hilfreich sein, besonders wenn Werber gegen ein explizites Verbot verstoßen.

Haftung bei Schäden durch Werbematerial

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Werbematerial Schäden am Auto hinterlässt, sei es durch Klebereste oder Kratzer. In solchen Fällen kann der Fahrzeughalter Schadensersatz verlangen. Werbeaktionen, die Spuren hinterlassen, können als verantwortungslose Handlung betrachtet werden, und die Verursacher müssen für die Reparaturkosten aufkommen. Aber auch hierfür muss der Täter ausfindig gemacht werden – und das ist nicht immer einfach.

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