Straßenfest oder Versammlung?

Kein Versammlungsschutz: CSD-Eilantrag in Dresden gescheitert

28.05.2026 – 20:15 UhrLesedauer: 1 Min.

Die CSD-Organisatoren in Dresden (Symbolbild): Sie kämpfen für den Versammlungsstatus ihres Straßenfestes – auch vor Gericht. (Quelle: Robert Michael/dpa/dpa-bilder)

Gastronomie und Verkaufsstände machen das Straßenfest zur kommerziellen Veranstaltung – so das Gericht. Die Organisatoren prüfen nun eine Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Eilantrag der CSD-Organisatoren abgelehnt. Sie wollten damit erreichen, dass das geplante Straßenfest als Versammlung eingestuft wird – und damit kostenfrei durchgeführt werden kann.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Bei der Veranstaltung auf dem Altmarkt handele es sich um ein Fest, „das durch kommerzielle und insbesondere gastronomische Angebote geprägt sei“, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Damit sei es keine genehmigungsfreie Versammlung im Sinne des sächsischen Versammlungsgesetzes und des Grundgesetzes.

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Die Einstufung hat direkte finanzielle Folgen: Als Versammlung anerkannt, müsste der Veranstalter Kosten für Sicherheit, Infrastruktur und Reinigung nicht selbst tragen. Als kommerzielle Veranstaltung trägt er sie vollständig. Die Organisatoren hatten erklärt, die Veranstaltung könne unter diesen Bedingungen nicht stattfinden.

Die Landesdirektion Dresden hatte bereits Ende März verfügt, dass nur der Demonstrationszug als Versammlung gilt – nicht das mehrtägige Straßenfest. Mit dem Eilantrag wollten die Organisatoren diese Einstufung gerichtlich anfechten.

Das Straßenfest ist für den 4. bis 6. Juni geplant, mit Verkaufsständen, gastronomischen Angeboten und Bühnenprogrammen. Am Abschlusstag soll eine Demonstration stattfinden. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Bautzen erhoben werden. Das weitere Vorgehen werde nun mit den Anwälten beraten, erklärte Ronald Zenker, Vorstandssprecher des Vereins CSD Dresden.

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