Es ist eine Hiobsbotschaft für viele Urlauber: Der Reiseveranstalter FTI hat Insolvenz angemeldet. Aber was bedeutet das jetzt konkret für Betroffene – und ihr Geld?
Der Reiseveranstalter FTI ist pleite. Hunderttausende betroffene Kundinnen und Kunden fragen sich nun, welche Konsequenzen das für sie und ihren Urlaub hat. Und wie steht es um Reisende, die bereits im Urlaubsland sind?
Derzeit gibt es Berichte von Urlaubern, die von Hotels zur Zahlung aufgefordert wurden – zusätzlich zu dem, was sie eigentlich bereits an FTI gezahlt hatten. Das erinnert an die Pleite von Thomas Cook vor einigen Jahren, bei der es ähnliche Vorfälle gab. Wie sollen Betroffene sich am besten verhalten?
Zunächst einmal gilt: Wer eine Pauschalreise über FTI gebucht hat, muss theoretisch nichts befürchten. In diesem Fall kommt der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) ins Spiel. Auf der Webseite heißt es: „In Erfüllung unseres gesetzlichen Auftrages sorgen wir dafür, dass geleistete Zahlungen erstattet werden und kümmern uns im Fall der Fälle auch um die sichere Rückreise“.
Deutscher Reisesicherungsfonds (DRSF)
Generell gilt: Der Absicherungsschutz durch den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) gilt nur bei Pauschalreisen. Wurden einzelne Dienstleistungen (Hotels, Mietwagen, Flughafentranfers) über FTI gebucht, sind diese nicht abgedeckt. FTI prüfe derzeit allerdings, ob Betroffene die Leistungen trotzdem in Anspruch nehmen können.
Was tun, wenn das Hotel Geld verlangt?
Die Absicherung durch den Reisesicherungsfonds ist gesetzlich verankert. Betroffene müssen sich darum also nicht extra kümmern. Pauschalreisende, die bereits im Urlaubsland sind oder deren Reise schon gebucht ist, werden vom Veranstalter direkt kontaktiert, wie das Auswärtige Amt mitteilt. Geschieht das nicht, können sie sich an die Hotline der FTI (+49 89 710451498) wenden.
Das Auswärtige Amt erklärt zudem, dass Touristen sich auch in Fällen an die Hotline wenden sollen, wenn Hotels verlangen, ausstehende Forderungen zu begleichen. Tatsächlich kann es bei Pauschalreisen passieren, dass der Reiseveranstalter noch nicht alle Posten im Voraus beglichen hat – obwohl man bereits den vollen Preis für die Reise gezahlt hat.
FTI selbst teilt mit, dass der insolvente Veranstalter in Zusammenarbeit mit dem DRSF versucht, bereits angetretene Reisen bis zum Ende zu ermöglichen. Sollte das nicht möglich sein, „wird für Sie eine Rückreise zu Ihrem ursprünglichen Abflugort organisiert“. In einigen Fällen wurden auch andere Reiseveranstalter, beispielsweise TUI oder Dertour, mit der Betreuung von gestrandeten Touristen betraut.
Stornierung nicht eigenhändig durchführen
Was Betroffene nicht tun sollten, wenn sie ihre Pauschalreise noch nicht angetreten haben, ist, diese eigenhändig zu stornieren. FTI hat zwar bekannt gegeben, dass man gezwungen sei, alle gebuchten Leistungen zwischen 5. und 10. Juni zu stornieren – Pauschalreisen ab dem 11. Juni sollen aber noch durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, greift hier wieder die Absicherung über den DRSF.
Wer eine eigenhändige Stornierung durchführt, muss sogar mit Extrakosten rechnen. Denn nicht nur FTI muss die Pflichten des Reisevertrags erfüllen, sondern auch die Verbraucher. Das bedeutet: Will und kann FTI die Reise durchführen, könnte eine vorzeitige Stornierung zu rechtlichen Problemen führen. Und: „Dann könnten unter Umständen sogar Stornierungsgebühren anfallen“, erklärt Eugénie Zobel, Reiseexpertin bei der Zeitschrift „Finanztest“.
Was gilt, wenn man noch einen Restbetrag zahlen muss?
Wer bislang eine geplante Reise nur angezahlt hat, hat folgende Option: Sollte FTI den Kunden auffordern, den offenen Restbetrag zu zahlen, kann dieser darüber nachdenken, die Zahlung nicht zu tätigen. „Wichtig ist dann aber, dass Verbraucher klar und transparent kommunizieren – also dem Unternehmen schreiben, dass sie die Zahlung unter Vorbehalt verweigern“, sagt Zobel.
Verbraucher sollten in ihrem Schreiben klarstellen, dass sie den Restbetrag gerne zahlen, wenn es eine Zusage über die Erbringung und Durchführung der Reiseleistung gibt, so die Mitarbeiterin der Stiftung Warentest. Denn so können Verbraucher ihre Bereitschaft zeigen, dass sie ihren Vertrag erfüllen wollen.
Theoretisch können Verbraucher, die für die Reise bereits eine Anzahlung per Lastschrift gezahlt haben, das Geld über ihre Bank zurückholen. Das ist innerhalb von acht Wochen möglich. Allerdings würde Zobel von dieser Option zumindest bei Pauschalreisen abraten. „Denn auch hier können rechtliche Konsequenzen drohen, wenn Verbraucher ihre Zahlungspflichten nicht erfüllen.“