Das rechtsextreme „Compact“-Magazin darf weiterarbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kippt eine Verbotsverfügung des Innenministeriums.
Das Bundesinnenministerium durfte das rechtsextreme „Compact“-Magazin nicht verbieten: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verbotsverfügung aus dem Juli 2024 endgültig gekippt, Magazin und YouTube-Kanal können weiter betrieben werden. Das Verfahren wurde eingestellt, der Bescheid des Bundesinnenministeriums aufgehoben. Die Vereinigung erfüllt nicht sämtliche Voraussetzungen des Verbots, sagte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft.
Richter Kraft erklärte: „Das Grundgesetz garantiert auch den Feinden Meinungs- und Vereinigungsfreiheit.“ Deshalb sei ein Vereinsverbot mit Blick auf Verhältnismäßigkeit nur gerechtfertigt, wenn sich verfassungsfeindliche Haltungen als prägend erweisen. In der Gesamtheit sei das jedoch noch nicht erreicht. „Eine Vielzahl der Äußerungen lässt sich als überspitzte, aber zulässige Kritik an der Migrationspolitik verstehen.“
Von Elsässer gab es etwa die Aussage, „Compact“ wolle „dieses Regime stürzen“. Sie machten laut dem Chefredakteur keine Zeitung, indem sie irgendwelche Texte „wie eine Laubsägearbeit auf den Markt bringen. Sondern das Ziel ist der Sturz des Regimes.“
Einhergehend mit dem Verbot hatte es damals bei Elsässer, Hauptgesellschafter und Chef der Compact-Magazin GmbH, und Mitarbeitern Hausdurchsuchungen gegeben. Büromöbel und Technik waren beschlagnahmt worden.
Elsässer dankte nach dem Gerichtsurteil am Dienstag den Richtern dafür, dass sie „der entfesselten Exekutive etwas entgegensetzten“. Unmittelbar werde auch die AfD profitieren. „Wenn es unmöglich war, Compact zu verbieten, ist es auch unmöglich, AfD zu verbieten.“ Anfang Mai hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz die Partei als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft, nach Klage der AfD die Einstufung jedoch wieder ausgesetzt. Seit Jahren läuft eine Debatte über ein AfD-Verbot, die durch die Einstufung nochmals an Fahrt aufnahm.
Fraglich war in dem „Compact“-Prozess unter anderem, ob das Vereinsrecht, das ein Verbot auch von wirtschaftlichen Unternehmen wie einer GmbH zulässt, gar nicht genutzt werden kann, wenn im Ergebnis ein Presseerzeugnis verboten wird. Der Punkt ist grundsätzlicher: Die Pressegesetze der Länder bieten keine gesetzliche Grundlage für ein Verbot, der Bund ist für Medien nicht zuständig, aber hat das Instrument des Vereinsgesetzes.
In Schriftsätzen und bei den zwei Hauptverhandlungsterminen hatte das Ehepaar Elsässer einzelne Aussagen heruntergespielt als „PR“. Das Magazin habe sich überhöht. Das setzte Elsässer im Vorfeld der Leipziger Entscheidung treu. So schrieb er am Montag auf der „Compact“-Seite, der Dienstag sei der entscheidende Tag in der Geschichte des Magazins – „und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“.
Das Innenministerium hat keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung. Elsässer hätte im Fall einer Niederlage das Bundesverfassungsgericht anrufen wollen. Die Möglichkeit hat das Ministerium nicht, weil der Staat keine Verletzung seiner Grundrechte geltend machen kann.