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Home » Bis zu 11.496 Euro steuerfrei möglich
Wirtschaft

Bis zu 11.496 Euro steuerfrei möglich

Von zeit-heute.deFebruar 11, 20262 Min Gelesen
Bis zu 11.496 Euro steuerfrei möglich
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Bis zu 11.496 Euro steuerfrei möglich

Seit 2026 gelten neue Grenzen

So verdienen Sie 11.496 Euro im Jahr steuerfrei

Aktualisiert am 11.02.2026 – 13:44 UhrLesedauer: 2 Min.

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Neue Freibeträge nutzen: Wer bestimmte Tätigkeiten kombiniert, kann tausende Euro steuerfrei kassieren. (Quelle: Richard Villalon/getty-images-bilder)

Neue Grenzen, neue Chancen: Wer Minijob, Ehrenamt und Übungsleitertätigkeit geschickt kombiniert, profitiert von höheren Steuerfreibeträgen.

Seit Januar 2026 dürfen Minijobber mehr verdienen: Die Minijobgrenze wurde von 556 Euro auf 603 Euro pro Monat angehoben. Gleichzeitig sind zudem der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro jährlich angewachsen. Wer eine entsprechende Tätigkeit ausübt, kann sich also über steuerfreie Einnahmen bis zu maximal dieser Höhe freuen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) weist darauf hin, dass sogar eine Kombination dieser steuerbegünstigenden Regelungen möglich ist.

„Das heißt, ein Minijobber gefährdet seinen Minijobstatus nicht, wenn er zusätzlich eine Tätigkeit als Übungsleiter oder Ehrenamtler wahrnimmt, solange die Grenzbeträge von 3.300 Euro beziehungsweise 960 Euro nicht überschritten werden“, erklärt der stellvertretende BVL-Geschäftsführer David Martens. In Summe können Sie so bis zu 11.496 Euro im Jahr steuerfrei verdienen, sofern Sie die Minjobgrenze voll ausreizen und sowohl eine Tätigkeit als Übungsleiter als auch ein Ehrenamt ausüben.

Grundvoraussetzung ist allerdings, dass die Übungsleiter- oder Ehrenamtstätigkeit auch wirklich nebenberuflich ausgeübt wird. Dafür darf sie zeitlich maximal ein Drittel einer Vollzeitstelle in Anspruch nehmen und muss einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck bei einer begünstigten Körperschaft dienen. Als nebenberuflich gilt eine Nebentätigkeit bei Einhaltung der oben genannten Kriterien auch dann, wenn gar keine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird – etwa bei Ruheständlern oder Studenten.

Übungsleiter sind etwa Menschen, die als Trainer, Chorleiter, Ausbilder oder in anderen pädagogischen, künstlerischen, betreuenden oder pflegerischen Tätigkeiten Wissen weiterreichen und Dienste anbieten. Klassische Ehrenamtstätigkeiten sind etwa Engagements im Vorstand eines Vereins, als Platz- oder Kassenwart oder die Mitarbeit in einer Tierschutzorganisation.

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