
Ab 2026
Neue Beitragsbemessungsgrenzen: Das ändert sich für Versicherte
Aktualisiert am 01.01.2026 – 07:04 UhrLesedauer: 3 Min.

Arbeitnehmer zahlen nur bis zu einem bestimmten Gehalt Beiträge in die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Wo die Grenzen liegen.
Sie kennen es von Ihrer Lohnabrechnung: Monat für Monat fließt ein Teil Ihres Gehalts nicht auf Ihr Konto, sondern in die verschiedenen Sozialversicherungen, wie zum Beispiel die Renten- oder die Krankenversicherung.
Diese Beiträge werden jedoch nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze erhoben. Diese sogenannte Beitragsbemessungsgrenze ändert sich jedes Jahr. Wir zeigen Ihnen, wovon die Höhe der Rechengrößen abhängt, wo sie aktuell für die verschiedenen Versicherungen liegt und was es mit der Versicherungspflichtgrenze auf sich hat.
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Höhe Ihres Einkommens Sie Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung zahlen müssen. Sie entscheidet damit auch über den Höchstbeitrag zur Sozialversicherung.
Der Teil der Einnahmen, der diesen Grenzbetrag übersteigt, ist für die Berechnung der Beiträge unerheblich. Ab diesem Betrag müssen Sie also keine weiteren Sozialabgaben zahlen.
Doch Achtung: Überschreitet Ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, heißt das nicht, dass Sie gar nicht mehr in Sozialversicherungen wie die Renten- oder Arbeitslosenversicherung einzahlen müssen. Einzige Ausnahme bildet die Kranken- und Pflegeversicherung.
Ist Ihr Einkommen hoch genug, dürfen Sie sich aussuchen, ob Sie statt gesetzlich lieber privat versichert sein wollen. Ab wann das geht, regelt die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt (mehr dazu unten).
Die Bundesregierung passt die Rechengrößen jedes Jahr in der Sozialversicherungs-Rechengrößenordnung an und orientiert sich dabei an der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter. Steigt das durchschnittliche Einkommen, steigt auch die Beitragsbemessungsgrenze und umgekehrt.
Für die Beitragsbemessungsgrenze gibt es zwei unterschiedliche Werte: einen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie einen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Für die gesetzliche Rentenversicherung gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:
Für die Arbeitslosenversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für die Rentenversicherung:
In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:











