Barrierefreiheit im Netz
Ein Jahr Gesetz: Viele Banken und Shops versagen
28.06.2026 – 11:59 UhrLesedauer: 2 Min.
Seit einem Jahr gilt das BFSG: Onlineshops, Banken und Apps müssen barrierefrei sein. Viele sind es trotzdem nicht, doch Nutzer können sich wehren.
Schlechte Kontraste, winzige Schrift: Ein Jahr nach dem Start des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) haben einer Untersuchung zufolge viele große Unternehmen ihre Onlineangebote noch nicht vollständig barrierefrei gemacht. Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet erstmals auch private Anbieter zur digitalen Barrierefreiheit.
Betroffen sind nach Angaben der Bundesregierung unter anderem Onlineshops, das Onlinebanking, Telekommunikationsdienste, die Buchung von Fernverkehrstickets sowie Geräte wie Computer und Smartphones. Maßstab sind technische Normen, die sich an den international gebräuchlichen Web Content Accessibility Guidelines (Richtlinien für barrierefreie Webinhalte) orientieren.
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Dazu zählen etwa ausreichende Farbkontraste, eine Bedienung per Tastatur und die Möglichkeit, Texte zu vergrößern. Profitieren sollen laut Bundesregierung rund 13 Millionen Menschen in Deutschland, die durch eine Behinderung oder ihr Alter eingeschränkt sind.
Studie sieht häufige Mängel
Wie weit die Umsetzung fortgeschritten ist, lässt sich bislang nur in Stichproben abschätzen. Der Dienstleister Accessiway, der Unternehmen bei der Barrierefreiheit berät, prüfte im Mai 107 verbraucherorientierte Webseiten großer börsennotierter Unternehmen in fünf europäischen Ländern. Nach eigenen Angaben wies das Unternehmen bei 98 Prozent mindestens eine Barriere nach; in Deutschland fielen demnach 89 Prozent der untersuchten DAX-Websites bei mindestens einem von neun Kriterien durch.
Am häufigsten bemängelte Accessiway europaweit schwache Farbkontraste, Probleme beim Vergrößern von Texten und bei der Darstellung auf kleinen Bildschirmen. Die Analyse ist allerdings nur eine Momentaufnahme und ersetzt nach Angaben des Anbieters keine vollständige Prüfung.
Welche Rechte haben Nutzer?
Wer auf einer Webseite oder in einer App auf Hürden stößt, kann sich an die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg wenden. Verbraucher können dort beantragen, dass die Behörde gegen einen Anbieter vorgeht, wenn sie ein Angebot wegen einer Barriere nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. Daneben ist über die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz ein kostenloses Verfahren möglich. Bei Verstößen drohen Unternehmen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
Für einige Bereiche gelten Übergangsfristen: Bestehende Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten dürfen teils bis 2040 weiterlaufen. Ausgenommen sind zudem Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz, sofern sie Dienstleistungen anbieten.











