
Recht & Finanzen
Sparbuch: Was tun, wenn Bank die Auszahlung verweigert?
Aktualisiert am 18.12.2025 – 14:49 UhrLesedauer: 2 Min.
Sparbücher sind eine sichere Geldanlage. Doch mehrere Fälle zeigen, dass Bankkunden keinen Zugriff auf ihr Erspartes hatten. Woran das liegt?
Wer ohne Risiko sein Geld sparen möchte, hat insbesondere in der Vergangenheit gerne zum Sparbuch gegriffen. Der Klassiker unter den Anlageformen lockt zwar nicht mit hohen Renditen, dafür aber mit Flexibilität und Verlässlichkeit, denn es gibt keine Laufzeit und das Ersparte ist jederzeit verfügbar. Das ist jedoch nicht immer der Fall.
Das Sparbuch heißt nur bei den Sparkassen so. VR-Banken bezeichnen es als „Sparkonto“ und die Postbank nennt es „Sparcard“. Das Sparprodukt ist aber bei den unterschiedlichen Banken größtenteils identisch. Das betrifft auch die Auszahlungsmodalitäten.
Kunden können monatlich maximal 2.000 Euro abheben. Wer auf höhere Beträge oder das gesamte Ersparte zugreifen möchte, muss das Sparbuch auflösen. Dazu gibt es eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Gegen diese Einschränkungen rechtlich vorzugehen, ist aussichtslos. Denn es handelt sich dabei um eine der Grundeigenschaften eines Sparbuchs, denen Kunden mit der Eröffnung zustimmen.
In der Vergangenheit führten Kündigungen von bereits in Vergessenheit geratenen Sparbüchern mehrfach zu Rechtsstreitigkeiten. So wollte 2020 eine Bankkundin ihren Sparvertrag auflösen, den sie 1992 eröffnet und 1997 letztmalig bedient hatte. Sie legte der entsprechenden Bank ihr noch nicht entwertetes Sparbuch vor.
Diese gab jedoch an, das gesamte Guthaben in fünfstelliger Höhe bereits 1998 ausgezahlt zu haben. Der Ehemann besaß eine Vollmacht. Das Geld wurde jeweils zur Hälfte auf zwei Konten beider Ehepartner überwiesen.
Die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die Klage der Bankkundin ab. Sie urteilten, dass die bloße Vorlage des nicht entwerteten Sparbuchs nicht ausreiche, um das Vorhandensein des Sparbuchs und zuletzt ausgewiesenen Guthabens zu belegen.
Schließlich könne die Bank nicht nur die Kündigung und Auflösung des Sparbuchs nachweisen. Darüber hinaus sei auch der Geldeingang auf das Girokonto der Klägerin dokumentiert.
Das Landgericht Köln befasste sich 2024 mit einem ähnlichen Fall. Hier ging es um ein Sparbuch, auf das vermeintlich 23 Jahre lang keine Einzahlungen getätigt wurden.
Im Zuge des Prozesses stellte sich allerdings heraus, dass die Klägerin selbst das Konto aufgelöst hat, was ihr durch die Bank auch bestätigt wurde. Aufforderungen, ihr Sparbuch abzugeben, kam die Klägerin nicht nach. Diese Schreiben wurde vom Gericht als Beweismittel anerkannt.
Streitpunkt hierbei war, dass die Bank der Kundin lediglich einen Kleinbetrag von 318,57 Euro auszahlte, nachdem es zunächst auf einem Sammelkonto der Bank gelegen hatte. Die Klägerin forderte aber das gesamte Guthaben von 12.567,89 Euro (25.000 D-Mark) ein. Auch in diesem Fall konnte die Bank darlegen, dass sie den Großteil des Betrags an die Klägerin im Zuge der Auflösung ausgezahlt hatte.











