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Home » Autofahrerin soll wegen pinker Parkscheibe 20 Euro zahlen
Panorama

Autofahrerin soll wegen pinker Parkscheibe 20 Euro zahlen

Von zeit-heute.deJanuar 29, 20262 Min Gelesen
Autofahrerin soll wegen pinker Parkscheibe 20 Euro zahlen
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Autofahrerin soll wegen pinker Parkscheibe 20 Euro zahlen

„Unangemessen“

Autofahrerin erlebt mit Parkscheibe böse Überraschung


29.01.2026 – 17:42 UhrLesedauer: 3 Min.

Eine pinkfarbene Parkscheibe: Eine Autofahrerin muss deshalb 20 Euro Verwarngeld zahlen.Vergrößern des Bildes

Eine pinkfarbene Parkscheibe: Eine Autofahrerin muss deshalb 20 Euro Verwarngeld zahlen. (Quelle: Screenshot x.com/@HelmPeter)

Eine 30-Jährige parkt ihren VW, um etwas einzukaufen. Als sie zurückkommt, sieht sie einen Zettel unter dem Scheibenwischer – trotz Parkscheibe. Das steckt dahinter.

Peter Helm aus dem Raum Braunschweig hat mit einem Posting auf der Plattform X eine Diskussion in Gang gesetzt. „Ich war völlig überrascht“, schildert er im Gespräch mit t-online am Donnerstag. Die Gründe: eine pinkfarbene Parkscheibe, ein Verwarngeld – und der Dschungel deutscher Vorschriften im Straßenverkehr.

Seine Tochter sei am Mittwoch in die Braunschweiger Innenstadt gefahren, um ihren VW zu parken. Sie habe einige Erledigungen machen wollen, so der 59-Jährige, und eine Parkscheibe in die Windschutzscheibe gelegt. Als sie zurückkam, habe sie eine böse Überraschung überlebt: Mitarbeiter des Ordnungsamtes hatten der Autofahrerin einen Zettel an den Scheibenwischer geklemmt – mit der Aufforderung, ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro zu zahlen.

Auf der Plattform X zeigte Peter Helm seine Verwunderung: „Servicepost: In Deutschland bekommt man für eine pinke Parkscheibe 20 Euro Verwarnungsgeld“, schrieb er. „Auch mit fast 60 lerne ich immer noch behördliche Vorgaben dazu.“

Denn tatsächlich zeigt ein Blick in die Straßenverkehrsordnung (StVO): Für die Parkscheibe gibt es klare Regeln. So ist im Anhang 3 der StVO ein Bild angefügt, das eine blau-weiße Parkscheibe zeigt. Doch explizit verboten werden andersfarbige Parkscheiben dort erst einmal nicht.

Genauer beschrieben wird das richtige Verwenden allerdings in der Verkehrsblattverlautbarung Nr. 237 vom 24. November 1981. Darin heißt es: Die Parkscheibe „ist 110 mm breit, 150 mm hoch und besteht aus zwei Bildebenen“. Und dann wird es wichtig: „Ziffern und Schrift sind nach DIN 1451, Teil 2 ‚Schrift für den Straßenverkehr‘, die Farben nach DIN 6171 ‚Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen – Farben und Farbgrenzen -‚ auszuführen.“ Und in dieser DIN-Norm wird der Blauton genau vorgegeben: RAL 5017.

Von diesen Regeln habe seine Tochter nichts gewusst, wie Peter Helm t-online berichtet. „Sie hat alles im besten Glauben gemacht. Sie hatte ja keine böse Absicht“, so Helm. Und er betont: „Das Ausmaß des Vergehens ist überschaubar.“ Er könne beide Seiten verstehen, auch das Ordnungsamt, aber er halte die Bestrafung für „unangemessen“. Seiner Meinung nach hätte es auch ein Zettel mit einem Hinweis auf die richtige Farbe der Parkscheibe getan. Zahlen werde sie jetzt wohl trotzdem.

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