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Home » Auto-Stellplatz als Mieter untervermieten: Eigentürmer muss zustimmen
Mobilität

Auto-Stellplatz als Mieter untervermieten: Eigentürmer muss zustimmen

By zeit-heute.deMärz 24, 20262 Mins Read
Auto-Stellplatz als Mieter untervermieten: Eigentürmer muss zustimmen
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Ungewollte Abstellfläche

Darf ich meinen Stellplatz untervermieten? Das gilt für Mieter

24.03.2026 – 08:11 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Zu vermieten: Nicht jeder Mieter benötigt einen Stellplatz fürs Auto. (Quelle: IMAGO/Stefan Zeitz Photography/imago)

Wer seinen Parkplatz untervermieten will, muss einige Regeln beachten. Entscheidend ist vor allem eine Frage.

In vielen Städten ist Parkraum knapp und teuer. Für einen Tiefgaragenstellplatz werden oft zwischen 80 und 150 Euro im Monat fällig, für eine Garage rund 200 Euro. Wer den Platz kaum nutzt, denkt daher vielleicht darüber nach, ob man den Stellplatz entweder loswerden oder untervermieten kann. Doch das ist nicht immer so einfach möglich. Denn es hängt vom Mietvertrag ab.

Rudolf Stürzer, Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung, sagte der „Süddeutschen Zeitung“: „Es gibt die Möglichkeit, zwei separate Verträge für die Wohnung und für die Garage abzuschließen.“ In diesem Fall können Mieter den Garagenvertrag meist unabhängig kündigen.

Anders ist die Lage, wenn Wohnung und Stellplatz in einem gemeinsamen Vertrag geregelt sind. Dann kann der Stellplatz in der Regel nicht einzeln gekündigt werden, auch wenn er nicht genutzt wird. Wer ihn trotzdem weitergeben möchte, kann das tun – aber die Untervermietung von Garage oder Stellplatz ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Darauf weisen sowohl „Pro Mietrecht“ als auch „Mietrecht Siegen“ hin.

Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu erteilen. „Besteht ein langjähriges, gutes Mietverhältnis, dürfte eine Einigung aber kein Problem sein“, sagt Stürzer.

Ohne Erlaubnis dürfen Mieter ihren Stellplatz nicht dauerhaft Dritten überlassen. Nutzungsberechtigt sind nur sie selbst sowie Personen aus dem eigenen Haushalt. Das gilt auch dann, wenn der Stellplatz unentgeltlich weitergegeben wird, etwa an Nachbarn. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Kündigung.

Unproblematisch ist hingegen die Nutzung durch Besuch: Für die Dauer eines Aufenthalts darf dieser sein Fahrzeug auf dem Stellplatz abstellen.

Stimmt der Vermieter zu, sollte die Erlaubnis schriftlich festgehalten werden. Zudem ist ein eigener Untermietvertrag sinnvoll. Darin lassen sich Mietpreis, Nutzung und Kündigungsfristen regeln. Den Preis können Mieter häufig selbst festlegen, sofern keine Vorgaben bestehen.

Wichtig ist aber: Einnahmen aus der Untervermietung müssen versteuert werden.

Auch bei einer Untervermietung bleibt der ursprüngliche Mieter in der Pflicht. Verursacht der Untermieter Schäden, kann sich der Vermieter an den Hauptmieter wenden.

Außerdem ist die Nutzung klar geregelt: Der Stellplatz darf nur seinem Zweck entsprechend verwendet werden. Eine Nutzung als Lagerfläche ist nicht erlaubt. Auch Brandschutzvorschriften müssen eingehalten werden.

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