Pflegeunterstützungsgeld wird ebenfalls ins Ausland überwiesen. Es ist eine Lohnersatzleistung für Beschäftigte, die sich kurzfristig für bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege von Angehörigen zu organisieren.
Grundsätzlich ja, allerdings ist dafür nicht die deutsche Pflegeversicherung, sondern das Gastland zuständig. Bietet Ihr Wohnstaat keine Pflegesachleistungen an oder nicht im selben Umfang, wie das in Deutschland der Fall wäre, springt die deutsche Pflegekasse trotzdem nicht ein.
Unter Sachleistungen versteht man häusliche Pflege durch professionelle Pflegekräfte, vollstationäre Pflege in einem Heim sowie die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Hebegeräte oder Waschsysteme.
Damit Sie sich im Ausland medizinisch versorgen lassen können, erhalten Sie von Ihrer deutschen Krankenkasse eine Bescheinigung, das „Portable Dokument S1“. Diese legen Sie dem Krankenversicherungsträger vor, der für Ihren Wohnort im Ausland zuständig ist. Dessen Anschrift erhalten Sie bei Ihrer deutschen Krankenkasse. Sieht Ihr Wohnstaat Pflegesachleistungen vor, können Sie diese anschließend erhalten.
Die folgende Tabelle zeigt, in welchen Ländern grundsätzlich Pflegesachleistungen möglich sind. Was genau angeboten wird, können Sie beim örtlichen Träger an Ihrem Wohnort im Ausland erfragen.
Wer Pflegesachleistungen aus dem Ausland und Geldleistungen der deutschen Pflegekasse kombiniert, sollte das seiner Pflegeversicherung mitteilen. Denn Geldleistungen wie Pflegegeld werden um die Höhe der Sachleistungen gekürzt. Sollten Sie Ihre Pflegekasse zu spät informieren, drohen unter Umständen hohe Rückzahlungen.
Ziehen Sie als Rentner in ein Land außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz, müssen Sie sich privat gegen Pflegebedürftigkeit versichern. Denn dann endet die Mitgliedschaft in der deutschen Pflegeversicherung. Ihnen stehen weder Geldleistungen der deutschen Pflegekasse zu, noch können Sie Sachleistungen im Gastland nutzen.
Laut DVKA sollten Sie dennoch prüfen, ob es möglich ist, sich freiwillig bei Ihrer deutschen Pflegekasse weiterzuversichern – zumindest wenn Sie planen, später einmal nach Deutschland zurückzukehren. Denn das bringt Ihnen zwar keine Ansprüche im Ausland, bei der Rückkehr wird Ihnen die Versicherungszeit aber angerechnet. So können Sie dann unter Umständen sofort Leistungen beziehen.











