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Home » Ausnahme bei Anrechnung nach „altem Recht“
Wirtschaft

Ausnahme bei Anrechnung nach „altem Recht“

Von zeit-heute.deJanuar 6, 20262 Min Gelesen
Ausnahme bei Anrechnung nach „altem Recht“
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Ausnahme bei Anrechnung nach „altem Recht“

Veräußerungsgewinn

Wird ein Hausverkauf auf die Witwenrente angerechnet?


Aktualisiert am 05.01.2026 – 09:22 UhrLesedauer: 2 Min.

Rentnerin auf ihrem Balkon (Symbolbild): Im Alter kann schon mal ein Umzug anstehen. Hat der Verkauf der Wohnung dann Folgen für die Witwenrente?Vergrößern des Bildes

Rentnerin auf ihrem Balkon (Symbolbild): Im Alter kann schon mal ein Umzug anstehen. Hat der Verkauf der Wohnung dann Auswirkungen auf die Witwenrente? (Quelle: PIKSEL/getty-images-bilder)

Beziehen Hinterbliebene eigenes Einkommen, wird das auf die Witwenrente angerechnet. Doch wie sieht es mit Einnahmen aus dem Verkauf einer Immobilie aus?

Es gibt viele Gründe, sich von Eigentum zu trennen. Vielleicht entsprechen Wohnung oder Haus nicht mehr Ihren Bedürfnissen, vielleicht ziehen Sie in ein Seniorenheim oder benötigen den Verkaufserlös, um besser über die Runden zu kommen. Doch was, wenn Sie eine Witwer- oder Witwenrente beziehen? Wird diese dann um den Gewinn gekürzt?

Grundsätzlich gilt: Einkommen, das Sie während des Bezugs einer Hinterbliebenenrente erzielen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auf diese angerechnet. Neben Arbeitseinkünften und sogenanntem Erwerbsersatzeinkommen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld werden auch Einkünfte aus Kapitalvermögen angerechnet (§ 18a Sozialgesetzbuch (SGB) IV) – allerdings nur, wenn diese Einkünfte steuerpflichtig sind.

Bei einem Hausverkauf ist der Gewinn dann steuerpflichtig, wenn Sie die Immobilie innerhalb von zehn Jahren, nachdem Sie sie erworben haben, wieder verkaufen. Diese Zehn-Jahresfrist nennt sich auch Spekulationsfrist.

Verkaufen Sie allerdings ein selbstgenutztes Haus, eine selbstgenutzte Eigentumswohnung oder ein selbstgenutztes Grundstück, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn Sie mindestens im Verkaufsjahr und den zwei vorherigen Kalenderjahren selbst darin gewohnt haben. Für die Witwenrente bedeutet das: Das eingenommene Geld wird nicht angerechnet, schmälert Ihre Rente also nicht.

Es kann aber vorkommen, dass ein Hausverkauf selbst dann nicht auf die Witwenrente angerechnet wird, wenn er steuerpflichtig ist. Das gilt, wenn Sie eine Witwenrente nach „altem Recht“ beziehen. Danach werden grundsätzlich nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwenrente angerechnet, nicht jedoch Vermögenseinkünfte (§ 114 SGB IV).

Ist das für Sie der Fall, würde selbst ein steuerpflichtiger Gewinn aus einem Hausverkauf nicht auf Ihre Witwenrente angerechnet. Voraussetzung ist, dass Sie das Haus nicht gewerblich veräußern. Wer also lediglich einmal seine private Immobilie verkauft, braucht keine Einbußen bei der Hinterbliebenenrente zu befürchten.

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