Wo „Preis-Highlight“ draufsteht, sollte auch ein Preis-Highlight drin sein. Bei Werberabatten von Aldi Süd war dem jedoch nicht so.
Der Discounter Aldi Süd muss Sonderangebote künftig teilweise anders kennzeichnen als bisher. Die Höhe von Rabatten muss sich auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen, nicht auf den letzten Verkaufspreis. Das entschied das Landgericht Düsseldorf und stützt sich dabei auf ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
„Bei Preiswerbung sind Verbraucher am leichtesten zu verwirren. Deshalb muss sie klar und eindeutig sein“, sagte der Vorsitzende Richter der 8. Kammer für Handelssachen, Wilko Seifert. Aldi verliert damit den Rechtsstreit gegen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die gegen den Discounter geklagt hatte. Im Wiederholungsfall droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In dem konkreten Fall ging es unter anderem um Preiswerbung für Bananen, die von Aldi Süd für 1,29 pro Kilo angeboten worden waren. Angegeben war ein Rabatt von 23 Prozent. Das Handelsunternehmen hatte den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage – ebenfalls 1,29 Euro – in seiner Werbung im Kleingedruckten zwar angegeben. Die Höhe des Rabatts bezog sich allerdings auf den letzten Verkaufspreis von 1,69 Euro.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin eine unzulässige Preisschaukelei. Verbraucher würden irregeführt, weil die Bananen drei Wochen vorher schon mal genau so viel gekostet haben. Moniert wurde auch ein Rabatt für Ananas, den der Discounter als „Preis-Highlight“ gekennzeichnet hatte, obwohl das Obst einige Wochen vorher sogar günstiger verkauft worden war.
Das Verfahren vor dem Landgericht war im Mai 2023 unterbrochen worden. Die Richter legten den Fall dem EuGH vor und baten darum, die rechtliche Auslegung zu klären. Dieser folgte der Argumentation der Verbraucherschützer weitestgehend. Wer mit Rabatten werbe, müsse diese auf Grundlage des niedrigsten Preises innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen berechnen, so das Urteil (C-330/23).
Diesen Preis nur zu nennen genügt demnach nicht. Dadurch würden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den Preis vor Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhten „und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen“.