Viele Eigentümer legen in diesen Tagen Einspruch gegen ihren Grundsteuerbescheid ein. Wir helfen Ihnen, die Antwort vom Finanzamt zu übersetzen.
Abhilfe, Nichtanwendungserlass, AdV – Post vom Finanzamt ist nicht immer leicht zu durchschauen. Aktuell beschäftigen vor allem die Grundsteuerbescheide Millionen Deutsche. Entdecken Sie darin Fehler, sollten Sie Einspruch einlegen. Wie das geht, erfahren Sie hier.
Ist das erledigt, droht jedoch bereits das nächste unverständliche Schreiben. t-online listet die gängigsten Formulierungen im Finanzamt-Deutsch auf und erklärt, was sie bedeuten.
Hier sollten Sie nicht vorschnell jubeln. Heißt es im Schreiben vom Finanzamt, dass Ihr Einspruch zulässig sei, bedeutet das nicht, dass das Finanzamt Ihnen recht gibt. Vielmehr haben Sie nur die formalen Voraussetzungen für einen Einspruch erfüllt – ihn also beispielsweise rechtzeitig vor Fristende eingereicht.
Finden Sie diese Formulierung in der Post vom Finanzamt, sind Sie schon einen Schritt weiter. Schreiben die Beamten von einem begründeten Einspruch, heißt das, dass sie Ihr Anliegen inhaltlich prüfen. Recht bekommen haben Sie damit aber immer noch nicht.
Was sperrig klingt, meint eigentlich nur: Herzlichen Glückwunsch, Sie haben Ihr Ziel erreicht! „Abhelfen“ ist Finanzamt-Deutsch für „Wir halten Ihren Einspruch in vollem Umfang für gerechtfertigt“. Sie bekommen dann einen neuen, geänderten Steuerbescheid, den sogenannten Abhilfebescheid. Das Einspruchsverfahren ist damit abgeschlossen.
Die Experten des Portals „steuertipps.de“ weisen jedoch darauf hin, dass Sie auch diesem Bescheid widersprechen können: „Stellen Sie fest, dass sich in den Abhilfebescheid noch ein Fehler eingeschlichen hat oder Sie vergessen haben, Aufwendungen geltend zu machen, können Sie gegen den Abhilfebescheid erneut Einspruch einlegen.“
Ob Sie Einspruch einlegen oder nicht – hat Ihnen das Finanzamt eine Steuernachzahlung auferlegt, müssen Sie diese sofort begleichen. Es sei denn, Sie beantragen eine Aussetzung der Vollziehung, oder kurz: AdV. Doch Vorsicht: Damit riskieren Sie zusätzliche Zinszahlungen, falls Ihrem Einspruch später doch nicht stattgegeben wird.
Diese Formulierung wird Ihnen das Finanzamt schicken, wenn es zu Ihrem Steuerfall bereits ein laufendes Klageverfahren gibt, auf das Sie in Ihrem Einspruch verwiesen haben. Sie können sich dann selbst die Ruhe antun und darauf warten, wie das Verfahren ausgeht.
Bezieht sich das Finanzamt auf einen Nichtanwendungserlass des Finanzministeriums, bedeutet das, dass es zu Ihrem Steuerfall zwar eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs gibt, das Urteil aber nicht auf andere Kläger übertragbar ist. Das war es dann also mit dem bequemen Zurücklehnen – Sie müssen selbst Klage einreichen.