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Home » Frankfurt: Vater gibt Tochter „High Five“ – 1.000 Euro Strafe
Deutschland

Frankfurt: Vater gibt Tochter „High Five“ – 1.000 Euro Strafe

By zeit-heute.deOktober 17, 20263 Mins Read
Frankfurt: Vater gibt Tochter „High Five“ – 1.000 Euro Strafe
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Verstoß gegen Kontaktverbot

Vater gibt Tochter ein „High Five“ – 1.000 Euro Strafe

Aktualisiert am 16.10.2026 – 18:41 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Zwei Personen klatschen ab (Symbolbild): Mit der Aktion verstieß der Vater gegen ein Kontaktverbot. (Quelle: Imago/ingimage)

Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00

Ein Vater hält auf dem Weg zur Schule neben seiner Tochter an und bittet aus dem Auto heraus um ein kurzes Abklatschen. Das kommt ihn teuer zu stehen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Beschwerde eines Vaters gegen ein Ordnungsgeld zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts erfasst ein Kontaktverbot jede Form der Begegnung, auch einen „High Five“ im Vorbeifahren. Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Der Vater hatte mit dem Auto neben seiner neunjährigen Tochter gehalten, die auf dem Weg zur Schule war. Durch das geöffnete Fenster sagte er „Gib mir fünf“. Das Kind schlug ein, danach fuhr er weiter.

„Gib mir fünf“ aus dem geöffneten Fenster

Grundlage war ein früherer Gerichtsbeschluss. Die Kinder leben nach der Trennung der Eltern bei der Mutter. Dem Vater hatte das Gericht rund zweieinhalb Jahre vor dem Vorfall begleiteten Umgang zugesprochen und Kontakte jeder Art außerhalb dieser Zeiten untersagt. Sollten die Kinder von sich aus auf ihn zugehen, müsse er sie unverzüglich zur Mutter zurückbringen.

Die Mutter beantragte ein Ordnungsgeld wegen eines Verstoßes gegen die Umgangsregelung. Das Amtsgericht verhängte 1.000 Euro, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft. Der Vater hatte bezweifelt, an dem ihm vorgeworfenen Tag überhaupt in der Straße gewesen zu sein. Auch über den genauen Tag des Vorfalls stritten die Eltern.

Vor dem OLG argumentierte der Vater, der Beschluss sei nicht eindeutig genug formuliert, um daraus eine Sanktion abzuleiten. Zudem sei der Vorfall nicht ausreichend bewiesen, da sich die Aussage im Wesentlichen auf die Anhörung des Kindes in einem anderen Verfahren stütze.

Beschwerde vor dem Oberlandesgericht erfolglos

Das OLG widersprach. Das Kontaktverbot sei eindeutig und gelte nicht nur für ein gezieltes Aufsuchen der Kinder, sondern für jede Form der Begegnung, auch für kurzes Winken oder ein „High Five“. Als Beweis genügten den Richtern die Schilderung des Kindes aus der Anhörung im parallelen Verfahren und die Gesprächsnotiz der Fachkraft, die den Umgang begleitet. Ihr gegenüber hatte der Vater den Vorfall nicht bestritten, sondern als zufällig dargestellt.

Diese Darstellung wiesen die Richter zurück: Der Vater habe angehalten und das Kind gezielt angesprochen, das gehe über eine zufällige Begegnung hinaus. Zudem sei bereits 2023 ein ähnlicher Verstoß aktenkundig geworden. Die Richter betonten abschließend, nicht die Zuneigung des Kindes zu seinem Vater werde sanktioniert, sondern der Verstoß gegen eine gerichtliche Regelung zum Schutz des Kindeswohls.

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