Pflegereform
Doch keine Kürzung der Rentenbeiträge für Pflegezeit
Aktualisiert am 01.10.2026 – 11:27 UhrLesedauer: 2 Min.

Die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige werden auch nach der Pflegereform nicht gekürzt. Wie sehr das Ihre spätere Rente pro Monat erhöht, zeigt unsere Berechnung.
Wer seine Mutter, Oma oder seinen Nachbarn zu Hause pflegt, erhält für diese Tätigkeit Rentenpunkte. Denn die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen überweist für Sie dann Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Kümmern Sie sich um mehrere Personen, werden auch mehrere Beiträge fällig.
Daran ändert auch die Pflegereform von Gesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) nichts. Nach dem im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf wird es keine Kürzung der Rentenbeiträge geben, die die Pflegeversicherung für pflegende Angehörige in die Rentenversicherung einzahlt. Im ursprünglichen Referentenentwurf von Linnemanns Vorgängerin Nina Warken (ebenfalls CDU) war diese Einsparung noch vorgesehen.
Nun ist klar: Der Einsatz für häusliche Pflege zahlt sich auch für die spätere Rente weiter aus. Wie sehr, hängt davon ab, welchen Pflegegrad die Person hat, die Sie versorgen, und in welchem Umfang Sie Unterstützung von professionellen Pflegediensten haben.
Höhere Rente durch Pflege – so funktioniert’s
Die Pflegeversicherungen legen dafür ein fiktives Gehalt zugrunde, auf das sie dann den Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 18,6 Prozent zahlen. Je nach Pflegeaufwand schwankt der gezahlte Rentenbeitrag zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro pro Monat (Stand: 2026). Dabei gilt: Je mehr Pflege Sie privat als Angehöriger leisten, desto höher ist der Beitrag, den die Pflegekasse für Sie in die Rentenversicherung einbringt.
Doch was bedeutet das nun konkret für Ihre Rente? Unsere Berechnung zeigt, wie sich ein Jahr Pflegetätigkeit für einen Durchschnittsverdiener in den verschiedenen Konstellationen auswirkt.
Tabelle: So erhöht Pflege Ihre Rente
| Pflegetätigkeit für ein Jahr bei Bezug von … | Rentenplus pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 5 | |
| Pflegegeld | 38,85 Euro |
| Kombinationsleistung | 33,02 Euro |
| Pflegesachleistung | 27,19 Euro |
| Pflegegrad 4 | |
| Pflegegeld | 27,19 Euro |
| Kombinationsleistung | 23,12 Euro |
| Pflegesachleistung | 19,04 Euro |
| Pflegegrad 3 | |
| Pflegegeld | 16,71 Euro |
| Kombinationsleistung | 14,20 Euro |
| Pflegesachleistung | 11,69 Euro |
| Pflegegrad 2 | |
| Pflegegeld | 10,49 Euro |
| Kombinationsleistung | 8,92 Euro |
| Pflegesachleistung | 7,34 Euro |
Hinweis: Stand 2026; Pflegegeld ist eine Geldleistung, die die Pflegeversicherung an den Pflegebedürftigen zahlt. Eine Pflegesachleistung bedeutet, dass der Bedürftige von professionellen Pflegekräften betreut wird. Kombinationsleistungen sind eine Mischung der beiden Leistungen.
Voraussetzungen für Rentenpunkte
Um sich Pflegezeiten für die Rente anerkennen lassen zu können, müssen Ihre Angehörigen mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Bei Menschen mit Pflegegrad 1 wird davon ausgegangen, dass sie noch in der Lage sind, ihren Alltag eigenständig zu bewältigen. Der Pflegeaufwand hält sich also in Grenzen.
Außerdem müssen Sie Ihren Angehörigen mindestens zehn Stunden pro Woche in häuslicher Umgebung pflegen – und das regelmäßig an mindestens zwei Tagen. Sie dürfen zudem nicht Vollzeit arbeiten. In der Regel sind maximal 30 Stunden wöchentlich erlaubt. Es ist aber möglich, diese Grenze kurzfristig zu überschreiten.
Eine Einschränkung gibt es allerdings bei Rentenpunkten für pflegende Angehörige durch die Pflegereform. Sind Sie selbst bereits reguläre in Rente, konnten Sie bisher einen Trick anwenden, um trotzdem weiter Rentenbeiträge von der Pflegekasse zu erhalten: Bisher reichte es, eine Teilrente von 99,99 Prozent zu beantragen. Damit soll ab 2027 Schluss sein.











