Aktuelles Urteil
Vergifteter Dackel? Gast beschwert sich
05.09.2026 – 14:46 UhrLesedauer: 2 Min.

Gemütlich in dem Stammlokal essen gehen? Diese Idee hatte auch eine Hundehalterin aus Hessen. Doch der Tag endete für sie anders als erwartet.
Ein Restaurantbesuch endete für eine Dackelbesitzerin in der Tierklinik. Der Grund: Während die Frau in ihrer Stammgaststätte speiste, lag ihr Hund unter der Sitzbank und fraß das dort liegende Ködermaterial für Schadnager aus einer Köderbox. Kurz darauf ging es dem Hund schlecht. Die Halterin war so verärgert über den Vorfall, dass sie sich auf der Social-Media-Plattform Instagram und auf einer Bewertungsplattform dazu äußerte.
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„Massives Sicherheits- und Hygieneversagen“
Dort bezeichnete die Betroffene den Vorfall unter anderem als „schockierend“. Sie sprach von einem „massiven Sicherheits- und Hygieneversagen“ sowie von „starkem Rattengift“. Außerdem schrieb die Halterin, ihr Dackel hätte den Abend nicht überlebt, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte. „Selbst jetzt ist noch nicht absehbar, wie gut er auf die Behandlung ansprechen wird.“ Am Ende sprach die Frau noch eine Warnung aus: „Ein Restaurant, in dem solche Zustände herrschen und in dem die Sicherheit von Gästen derart gefährdet wird, sollte nicht betreten werden.“
Der Betreiber des Restaurants wollte sich die schlechte Bewertung und die Äußerungen nicht gefallen lassen. Ihm zufolge erwecken die Posts den Eindruck, bei der Gaststätte gebe es ständige und strukturelle Mängel bei der Sicherheit und Hygiene. Zudem handele es sich nicht um Rattengift, sondern Mäusegift. Im Eilverfahren forderte er eine Unterlassung für die zahlreichen Äußerungen. Der Fall landete vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main.
So urteilten die Richter
Da die dortigen Richter den Eilantrag zurückwiesen, zog der Restaurantbesitzer vor das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Doch auch hier blieb er erfolglos.
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Das OLG stufte die Äußerungen als zulässige Meinungsäußerungen ein – wenn auch teilweise überzeichnet und emotionalisiert. Den Richtern zufolge erwecke die Formulierung „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ nicht den Eindruck, dass es sich dabei um dauerhafte Mängel handele. Zudem würden die Leser der Posts das Wort „massiv“ mit dem konkreten Geschehen in Verbindung bringen, also dass der Hund im Gastraum mit dem Gift in Kontakt gekommen sei.
Die Bezeichnung „starkes Rattengift“ muss die Hundebesitzerin ebenfalls nicht ändern. Der Restaurantbesitzer habe nicht erklärt, dass zwischen den Bezeichnungen „Rattengift“ und „Mäuseköder“ ein so grundlegender Unterschied bestehe, dass „die Verwendung des anderen Begriffs im hiesigen Kontext als persönlichkeitsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen ist“. Einziger Unterschied zwischen den beiden Giften sei ihre Dosierung und ihr Verwendungszweck, so das Gericht.











