Hinzu kommt: Die Statistik ist eine Momentaufnahme. Allein 2025 wurden 128.650 neue Fahndungen zu nationalen Haftbefehlen erfasst und 129.897 erledigt. Fast die Hälfte der abgeschlossenen Fahndungen bestand weniger als 100 Tage.
Ein Haftbefehl ist keine Verurteilung
Haftbefehle decken sehr unterschiedliche Fälle ab. Bei dringendem Tatverdacht und Flucht- oder Verdunkelungsgefahr kann ein Untersuchungshaftbefehl erlassen werden, der Betroffene ist dann noch nicht verurteilt.
Andere Haftbefehle dienen der Vollstreckung einer rechtskräftigen Strafe, etwa wenn jemand eine Freiheitsstrafe nicht antritt oder eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer offenen Geldstrafe vollzogen werden soll.
Nicht jeder offene Haftbefehl belegt deshalb, dass sich ein verurteilter Schwerverbrecher bewusst vor der Polizei versteckt. Doch genau diese Unterschiede wären bei einem gesetzlichen Ausschluss von Sozialleistungen zu bedenken und zu berücksichtigen.
Warum das Jobcenter weiterzahlt
Bislang gehört ein Haftbefehl ohnehin nicht zu den Ausschlussgründen im Sozialgesetzbuch. Entscheidend für den Anspruch auf Grundsicherung sind unter anderem Hilfebedürftigkeit, Erwerbsfähigkeit, der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland und die Erreichbarkeit für das Jobcenter.
Ist jemand für das Jobcenter nicht mehr erreichbar, kann er seinen Anspruch schon nach geltendem Recht verlieren. Das regelt Paragraf 7b des Zweiten Sozialgesetzbuchs. Ein Haftbefehl beweist jedoch nicht automatisch, dass diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. Ein Gesuchter kann weiterhin an seiner bekannten Adresse wohnen, Schreiben entgegennehmen und Termine beim Jobcenter wahrnehmen – ohne dass die Behörde von der Fahndung weiß.
Die Lage ändert sich, sobald jemand tatsächlich inhaftiert ist. Menschen in Untersuchungs- oder Strafhaft erhalten grundsätzlich keine reguläre Grundsicherung, weil Unterkunft und Lebensunterhalt von der Justiz gedeckt werden. Das ergibt sich aus Paragraf 7 Absatz 4 SGB II. Eine Ausnahme kann es für Freigänger geben, die unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten.
In besonderen Fällen kann das Sozialamt während der Haft die Miete übernehmen, um einen Wohnungsverlust zu verhindern und die Wiedereingliederung nach der Entlassung zu erleichtern. Darüber wird im Einzelfall entschieden. Das hat jedoch nichts mit einer etwaigen Fortzahlung des Grundsicherungsgeldes zu tun.
Die Behörden wissen zu wenig voneinander
Der Kern des Problems liegt im fehlenden automatischen Austausch von Informationen. Jobcenter gleichen ihre Daten nicht regelmäßig mit den Fahndungsdaten von Polizei und Justiz ab. Deshalb erfahren sie häufig nicht, dass gegen einen Leistungsbezieher ein Haftbefehl besteht.











