Neuer Gesetzentwurf
Kennt die Firma bald Ihre intimsten Gesundheitsprobleme?
30.06.2026 – 18:15 UhrLesedauer: 3 Min.
Will der Betriebsarzt Einblick in die elektronische Patientenakte eines Angestellten nehmen, muss dieser ausdrücklich zustimmen. Dies könnte sich jedoch ändern.
Die elektronische Patientenakte (ePA) spielt im Alltag vieler Patienten noch keine große Rolle. Das liegt auch am beschränkten Funktionsumfang der ePA, die momentan vorrangig als Speicherort für verschiedene PDF-Dateien fungiert.
Dies will die Bundesregierung ändern und die ePA zu einem persönlichen Gesundheits-Assistenten ausbauen. Anfang Mai hat das Bundesgesundheitsministerium darum einen Entwurf für ein Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) vorgelegt. Ein Passus aus dem Entwurf löst jedoch große Aufregung aus.
Der Grund: Auch Betriebsärzte sollen künftig auf die in der Akte gespeicherten Daten der Patienten zugreifen dürfen. Doch was heißt das für Versicherte genau und woran entzündet sich die Kritik?
Was gilt derzeit bei Arztterminen?
Mit dem Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte erhält der Arzt oder das Krankenhaus standardmäßig für 90 Tage Zugriff auf die ePA des Patienten. Dieser Zeitraum bildet den sogenannten Behandlungskontext. Für den Betriebsarzt gilt diese Regelung allerdings nicht: Da seine Aufgaben in erster Linie beratender und präventiver Natur sind, öffnet sich kein Behandlungskontext. Er darf Ihre ePA nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung einsehen.
Was ist geplant?
Dieses sogenannte Einwilligungserfordernis soll laut Gesetzesentwurf künftig entfallen. Betriebsärzte dürfen dann auf die gesamte Akte zugreifen, ohne dass der Versicherte vorher zustimmen muss. Um dies zu verhindern, muss der Versicherte dem Zugriff durch den Betriebsarzt aktiv widersprechen. Es gilt folglich das sogenannte „Opt-out“-Prinzip. Ohne Widerspruch haben Betriebsärzte sonst Einsicht in die gesamte medizinische Historie des Arbeitnehmers, etwa auch, ob dieser sich in psychotherapeutischer Behandlung befand bzw. befindet oder an einer Suchterkrankung litt.
Kritik durch Psychologen
Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) bezeichnet den geplanten Schritt als „datenschutzrechtliche Katastrophe“ und warnt vor weitreichenden und schwerwiegenden Folgen.
Wie das Portal „Personalwirtschaft“ berichtet, befinden sich Betriebsärzte in einem Spannungsfeld zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Obwohl sie von den Arbeitgebern bezahlt werden, sollen sie unabhängig die Gesundheit der Mitarbeiter schützen. Doch durch die neue Regelung könne dieses Spannungsverhältnis weiter belastet werden. Arbeitnehmer könnten befürchten, dass sensible Gesundheitsdaten, etwa zu psychischen Erkrankungen, den Arbeitgeber erreichen. Es droht ein großer Vertrauensverlust.
Zudem könnten die Betriebsärzte durch den Blick auf andere Diagnosen selbst beeinflusst werden, etwa bei Empfehlungen an den Arbeitgeber, die den Mitarbeiter betreffen. Zwar wolle man Betriebsärzten pauschal kein Misstrauen entgegenbringen, sagte Jan Frederichs vom BDP im Gespräch mit „heise online“ – dennoch sei die Situation für die Betroffenen problematisch.
Was sagen die Betriebsärzte?
Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) verweist im Gegenzug auf ihre ärztliche Schweigepflicht. „Selbst die arbeitsmedizinischen Vorsorgeergebnisse unterliegen der Schweigepflicht“, macht DGAUM-Hauptgeschäftsführer Thomas Nesseler im Gespräch mit dem „Deutschen Ärzteblatt“ deutlich. Selbstverständlich gelte diese auch für andere Daten aus der ePA.











