Sexualstrafrecht
Hubig will Verjährungsfrist von Vergewaltigung verlängern
Aktualisiert am 11.06.2026 – 14:47 UhrLesedauer: 3 Min.
Die Bundesjustizministerin fordert, die Verjährungsfrist bei Vergewaltigung von 5 auf 20 Jahre zu verlängern. Was die SPD-Politikerin noch beim Sexualstrafrecht ändern will – und was die Union sagt.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) plädiert für weitere Verschärfungen des Sexualstrafrechts. Sexuelle Handlungen sollten nach ihren Vorstellungen nur bei ausdrücklicher Zustimmung als einvernehmlich gelten – nach dem Prinzip „Nur Ja heißt Ja“ -, die Verjährungsfrist bei Vergewaltigung möchte sie von 5 auf 20 Jahre verlängert sehen.
„Eine 5-jährige Verjährungsfrist ist für Vergewaltigung zu kurz“, sagte die SPD-Politikerin dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. „Angemessen wären aus meiner Sicht 20 Jahre – so wie bei vergleichbar schweren Verbrechen auch. Wir wollen das so bald wie möglich anpassen.“
Unions-Fraktionsvize hält längere Verjährungsfrist für sinnvoll
Hier kann sie auf Unterstützung des Koalitionspartners hoffen. „Wer eine Vergewaltigung erlebt hat, braucht oft Jahre, manchmal Jahrzehnte, bevor er oder sie in der Lage ist, den Schritt zur Anzeige zu gehen“, sagte der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion, Günter Krings, der „Rheinischen Post“. Eine längere Verjährungsfrist würde Betroffenen den Raum geben, den sie brauchen, um sich zu diesem Schritt zu entschließen.
Zweifel an Wirksamkeit von „Nur Ja heißt Ja“
Eine Verschärfung des Sexualstrafrechts hin zu einer „Nur-Ja-heißt-Ja“-Regel lehnt der CDU-Politiker jedoch mit Verweis auf Probleme in der Beweisführung ab. „Das Konsensprinzip schürt bei den Betroffenen Hoffnungen auf eine bessere Strafverfolgung, die in der Realität polizeilicher Ermittlungen nicht eingelöst werden können.“ Sexuelle Übergriffe würden nahezu ausnahmslos ohne Zeugen stattfinden. „Ob Staatsanwaltschaft und Gerichte einerseits beweisen müssen, dass das Opfer Widerstand geleistet hat oder Ablehnung zu erkennen gegeben hat, oder ob es andererseits darum geht, dass der Täter nachweislich eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt hat, ändert an dieser Beweissituation strukturell nichts.“
Seit 2016 gilt „Nein heißt Nein“
In Deutschland gilt bei Vergewaltigung seit November 2016 das Prinzip „Nein heißt Nein“. Das bedeutet, dass jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen wird, strafbar ist. Die Ablehnung kann verbal oder etwa durch Abwehrbewegungen oder andere nicht-sprachliche Äußerungen des Widerwillens geäußert werden. Bis zu dieser Reform des Sexualstrafrechts ging das Recht erst von einer Vergewaltigung aus, wenn er oder sie den Willen des Gegenübers mit Gewalt oder Gewaltandrohung gebrochen beziehungsweise dessen Schutzlosigkeit ausgenutzt hatte, um Geschlechtsverkehr zu erzwingen.
Hubig will nächsten Schritt gehen
Die Reform von 2016 sei ein wichtiger Schritt gewesen, sagte Hubig im Interview. „Aus meiner Sicht ist jetzt die Zeit reif für den nächsten Schritt.“ Das Prinzip „Nur Ja heißt Ja“ schütze die sexuelle Selbstbestimmung konsequent. Denn dadurch seien Betroffene auch dann geschützt, wenn sie etwa in einer Schockstarre kein „Nein“ artikulieren könnten. Sie verwies auf andere europäische Staaten, die dies bereits eingeführt haben. Dazu zählen unter anderem Spanien, Frankreich und Schweden.













