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Home » Kein Umgangsrecht für gewalttätige Väter
Politik

Kein Umgangsrecht für gewalttätige Väter

By zeit-heute.deMai 12, 20263 Mins Read
Kein Umgangsrecht für gewalttätige Väter
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Kindeswohl im Fokus

Kein Umgangsrecht für gewalttätige Väter

Aktualisiert am 11.05.2026 – 12:50 UhrLesedauer: 4 Min.

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Familiengerichte sollen nach den Vorstellungen des Bundesjustizministeriums im Kinderschutzverfahren künftig soziale Trainingskurse und Gewaltpräventionsberatungen anordnen können. (Symbolbild) (Quelle: Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn/dpa-bilder)

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Konflikte zwischen getrenntlebenden Eltern entschärfen, Kinder und Mütter vor Gewalt schützen – das hat sich Hubig vorgenommen. Insgesamt plant sie eine eher behutsame Reform des Kindschaftsrechts.

Mit einer Gesetzesänderung möchte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) unverheirateten Paaren das Leben erleichtern und Konflikte zwischen getrenntlebenden Eltern entschärfen. Der dazu veröffentlichte Entwurf für eine Reform des Kindschaftsrechts sieht unter anderem vor, dass getrennte Eltern, wenn sie gemeinsam das Sorgerecht haben, in der Zeit, in der sie das Kind betreuen, allein über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden dürfen sollen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Legt die Mutter etwa Wert darauf, dass der sechsjährige Sohn im Verein Fußball spielt und der Vater ist dagegen, steht es ihr frei, ihn auch ohne Zustimmung des Vaters im Verein anzumelden und in ihrer Betreuungszeit zum Training zu bringen. Betrifft eine Angelegenheit des täglichen Lebens nicht nur den Zeitraum, in dem ein Elternteil das Kind betreut, so sollen aber auch weiterhin beide Eltern einverstanden sein müssen. Besteht der Verein also darauf, dass der Sohn jede Woche zum Training erscheint, wird es ohne die Zustimmung des zweiten Elternteils nicht gehen.

Kinderrechte im Fokus

Das Kind soll in seiner Rechtsposition gestärkt werden. So sollen Kinder ab 14 Jahren etwa gefragt werden müssen, wenn die Eltern bestimmte Vereinbarungen treffen – wie zum Beispiel, dass das Kind am Donnerstag nach Schulschluss immer zur Oma fahren und dort Hausaufgaben machen soll.

Die partnerschaftliche Kinderbetreuung nach einer Trennung will Hubig zwar fördern. Eine gesetzliche Festlegung auf ein bestimmtes Modell – etwa das Wechselmodell mit hälftiger Betreuung – ist aber nicht vorgesehen. Stattdessen soll im Einzelfall das Betreuungsmodell gewählt werden, das dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten am besten entspricht. Dazu gibt es konkrete Vorgaben.

Partnerschaftsgewalt hat Folgen für das Umgangsrecht

Auch soll die Vermutung, wonach der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes dient, künftig in den Fällen nicht gelten, in denen ein Elternteil Gewalt gegen den anderen Elternteil ausgeübt hat. Vielmehr soll das Umgangsrecht in solchen Fällen entweder ganz ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können.

Kind soll keine Gewalt miterleben müssen

Dabei stehen zwei Dinge im Fokus: Erstens geht man davon aus, dass ein Kind nicht nur vor direkter Gewalt geschützt werden sollte. Vielmehr soll stärker als bisher berücksichtigt werden, dass das Kind auch dadurch Schaden nimmt, dass es miterlebt, wie ein Elternteil Gewalt gegen den anderen Elternteil ausübt. Im Entwurf heißt es unter Verweis auf den Stand der Forschung: „Mit erlebte Gewalt kann Auswirkungen auf die psychische Gesundheit sowie die soziale und geistige Entwicklung von Kindern und Jugendlichen haben und sich folglich negativ auf ihren Lebensweg auswirken.“

Zweitens geht es um die Interessen des von Gewalt betroffenen Elternteils – in der Mehrheit der Fälle ist dies die Mutter –, die durch den Umgang ihres Kindes mit dem Vater immer wieder Kontakt mit dem Täter hätte und dadurch in Gefahr gerät.

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