Grundsicherung statt Bürgergeld
Droht Sparern im Alter ein böses Erwachen?
10.03.2026 – 13:21 UhrLesedauer: 3 Min.

Die neue Grundsicherung verschärft die Regeln für Arbeitslose. Doch eine wenig beachtete Änderung könnte ausgerechnet jene treffen, die für das Alter gespart haben.
563 Euro pro Monat für Alleinstehende, 506 Euro pro Partner in Bedarfsgemeinschaften: An der Höhe der Leistungen ändert sich mit der neuen Grundsicherung zunächst wenig. Sie löst das bisherige Bürgergeld ab und soll stärker darauf setzen, Menschen möglichst schnell wieder in Arbeit zu bringen.
Eine Veränderung, die deutlich weniger sichtbar ist, könnte für Betroffene jedoch gravierende Folgen haben. Wer arbeitslos wird und Grundsicherung beantragt, muss künftig viel schneller eigenes Vermögen einsetzen, bevor staatliche Leistungen greifen.
Das kann auch Menschen treffen, die über Jahre hinweg für ihre Rente gespart haben, etwa mit Aktien, Fonds oder ETF-Sparplänen. Diese müssten also zunächst verkauft werden. Die zentrale Frage lautet deshalb: Wird private Altersvorsorge durch die neue Grundsicherung zum Risiko?
Die Reform der Grundsicherung verschärft mehrere Regeln. Wer etwa zwei Termine beim Jobcenter ohne triftigen Grund verpasst, muss mit einer Kürzung des Regelsatzes um 30 Prozent rechnen. Die gravierendste Änderung betrifft das sogenannte Schonvermögen. Damit bezeichnet der Gesetzgeber Vermögen, das Leistungsbezieher behalten dürfen, ohne dass es auf Sozialleistungen angerechnet wird.
Beim bisherigen Bürgergeld galt im ersten Jahr der Arbeitslosigkeit eine sogenannte Karenzzeit. In dieser Zeit konnten Betroffene bis zu 40.000 Euro Vermögen behalten, ohne dass das Jobcenter darauf zugriff. Diese Schonfrist entfällt mit der neuen Grundsicherung. Stattdessen prüft das Jobcenter das Vermögen ab dem ersten Tag der Antragstellung.
Zudem werden private Geldanlagen strenger bewertet. Aktien, Fonds oder ETF-Sparpläne gelten in der Regel als frei verfügbares Vermögen. ETFs (Exchange Traded Funds) sind börsengehandelte Fonds, mit denen viele Menschen langfristig Vermögen für die Rente aufbauen. Da sie jederzeit verkauft werden können, gelten sie sozialrechtlich meist nicht als geschützte Altersvorsorge.
Geschützt bleiben dagegen in der Regel zertifizierte Altersvorsorgeprodukte, etwa Riester- oder Rürup-Verträge, sofern sie während der Ansparphase nicht kündbar sind.
Ab Juli 2026 gelten folgende Vermögensfreibeträge:
- Bis 20 Jahre: 5.000 Euro
- Ab 21 Jahren: 10.000 Euro
- Ab 41 Jahren: 12.500 Euro
- Ab 51 Jahren: 15.000 Euro
- Für Rentner nach SGB XII: 10.000 Euro für Alleinstehende/20.000 Euro für Paare
Zum Vermögen zählen unter anderem Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Immobilien oder auch ein Auto. Alles, was über den jeweiligen Freibetrag hinausgeht, müssen Betroffene zunächst für ihren Lebensunterhalt einsetzen.
Wie stark diese Regelung wirken kann, zeigt ein typischer Fall. Verliert ein 50-jähriger Arbeitnehmer seinen Job, hat er zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Voraussetzung ist, dass er in den fünf Jahren zuvor mindestens 30 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat.
In diesem Alter kann ALG I bis zu 15 Monate gezahlt werden. Die Leistung beträgt meist 60 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Wichtig: Während dieser Phase gibt es keine Vermögensprüfung. Das Ersparte spielt also keine Rolle.
Findet die Person danach keine neue Stelle, folgt der Wechsel in die Grundsicherung. Dann greifen die neuen Regeln. Für einen 50-Jährigen liegt der Vermögensfreibetrag bei 12.500 Euro. Alles darüber Hinausgehende muss zunächst verbraucht werden.











