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Home » Was gilt für Alt-Aktien vor 2009?
Wirtschaft

Was gilt für Alt-Aktien vor 2009?

Von zeit-heute.deFebruar 3, 20262 Min Gelesen
Was gilt für Alt-Aktien vor 2009?
Aktie
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Was gilt für Alt-Aktien vor 2009?

Frag t-online

Zahle ich Abgeltungsteuer, wenn ich Aktien vor 2009 gekauft habe?


03.02.2026 – 07:08 UhrLesedauer: 2 Min.

imago images 0791366646Vergrößern des Bildes

Steuererklärung: Nicht auf alle Aktiengewinne fällt Abgeltungsteuer an. (Quelle: IMAGO/imago)

Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um Aktiengewinne und die Steuer.

Wie man Gewinne aus Aktienanlagen versteuern muss, interessiert viele t-online-Leser. Seit einer Steuerreform aus dem Jahr 2008 hat sich dies vereinfacht. Seit 1. Januar 2009 fällt auf Kapitalerträge die sogenannte Abgeltungsteuer an, also pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Wer einen Einkommensteuersatz unter 25 Prozent hat, zahlt den niedrigeren persönlichen Steuersatz statt der Abgeltungsteuer. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch.

Doch wie verhält es sich, wenn Sie heute Aktien mit Gewinn verkaufen, die Sie bereits vor 2009 gekauft haben? Damals galt die sogenannte Spekulationsfrist: Wer Aktien länger als ein Jahr hielt, bezahlte auf Wertsteigerungen nichts. Mehrere Leser wollten nun wissen, ob diese Regelung weiterhin gilt. „Und wie ist es, wenn ich meine Aktien-Altbestände vererbe?“

Udo Reuß, Steuerexperte bei Wiso Steuer, weiß: „Für Aktien, die Sie vor dem 1. Januar 2009 erworben haben, gilt ein besonderer Bestandsschutz.“ Das bedeutet: Wenn Sie diese Alt-Aktien heute verkaufen, bleibt der Gewinn steuerfrei. Die Abgeltungsteuer greift hier nicht. „Das gilt unabhängig davon, wie lange Sie die Aktien nach 2009 noch gehalten haben“.

Einzige Ausnahme: „Wer mindestens ein Prozent der Anteile besitzt, muss den Gewinn nach anderen steuerlichen Regeln versteuern“, so Reuß. Dies dürfte aber bei den wenigsten Privatanlegern der Fall sein. Bei großen Dax-Konzernen entspricht ein Prozent der Anteilsscheine bereits Millionen von Aktien.

Auch nach einer Vererbung bleibt der Bestandsschutz erhalten. „Das heißt: Die Erbin oder der Erbe übernimmt die steuerliche Position des Verstorbenen“, so Reuß. Werden die geerbten Alt-Aktien später verkauft, ist der Gewinn damit ebenfalls steuerfrei – vorausgesetzt, die Aktien wurden ursprünglich vor 2009 angeschafft und es handelt sich nicht um eine wesentliche Beteiligung (mindestens 1 Prozent).

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