
Entscheiden Sie sich allerdings für eine vollverblendete Brücke, bei der auch die übrigen Flächen zahnfarben gestaltet sind, geht das über die Regelversorgung hinaus. Die zusätzliche Vollverblendung ist dann eine Privatleistung und wird nach der GOZ abgerechnet.
Wählen Sie statt einer Brücke ein Implantat, ändert sich die Abrechnung grundlegend. Implantate gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Die gesamte Versorgung – vom Implantat bis zum Zahnersatz – wird daher vollständig nach der GOZ berechnet. Es handelt sich in diesem Fall um eine sogenannte andersartige Versorgung, also eine reine Privatleistung.
Benötigen Kassenpatienten Zahnersatz, also Kronen, Brücken oder Prothesen, erhalten sie von ihrer Krankenkasse dafür einen festen Zuschuss. Dieser deckt mindestens 60 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung ab.
Führen Sie ein Bonusheft, das nachweist, dass Sie in den vergangenen fünf bis zehn Jahren vor der Behandlung regelmäßig zur Zahnvorsorge gegangen sind, steigt der Festzuschuss auf bis zu 75 Prozent. In Härtefällen kann er sogar 100 Prozent betragen. Das gilt grundsätzlich für Bezieher von Sozialhilfe, Bürgergeld oder Bafög, aber auch für alle Versicherten, die eine bestimmte Einkommensgrenze unterschreiten. 2026 liegt diese für Alleinstehende bei 1.582 Euro brutto im Monat. Die Kosten der Behandlung, die über den Zuschuss hinausgehen, zahlen Patienten als Eigenanteil.
Der Eigenanteil berechnet sich nach folgender Formel:
Eigenanteil = BEMA-Honorar + GOZ-Honorar oder GOÄ-Honorar + Material- und Laborkosten – Festzuschuss
Beispiele für Festzuschüsse:
Wie viel Patienten zahlen müssten, wenn Zahnarztbehandlungen gänzlich aus dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen herausfielen, ist schwer zu sagen. Denn vermutlich würde es dann nicht bei den bestehenden Gebührenordnungen bleiben.









