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Home » Witwenrente und eigene Rente: Höhe, Anspruch, Freibetrag
Wirtschaft

Witwenrente und eigene Rente: Höhe, Anspruch, Freibetrag

Von zeit-heute.deJanuar 28, 20263 Min Gelesen
Witwenrente und eigene Rente: Höhe, Anspruch, Freibetrag
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Witwenrente und eigene Rente: Höhe, Anspruch, Freibetrag

Anspruch, Höhe, Dauer

Sieben Irrtümer zur Witwenrente


Aktualisiert am 28.01.2026 – 14:10 UhrLesedauer: 3 Min.

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Eine Seniorin hält einen Rentenbescheid (Symbolbild): Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt jährlich Witwenrenten für etwa 5,2 Millionen Personen aus. (Quelle: Nikito/imago-images-bilder)

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Stirbt der Ehepartner, erhalten Hinterbliebene oft Witwenrente. Doch die fällt nicht immer so aus, wie erwartet. Das sind die häufigsten Irrtümer.

Mehr als fünf Millionen Menschen in Deutschland erhalten jedes Jahr die sogenannte Rente wegen Todes. Davon sind 80 Prozent hinterbliebene Frauen. Besser bekannt ist diese Form der Rentenzahlung daher unter dem Namen Witwenrente.

Doch nicht nur der offizielle Begriff mag verwirren, auch was Anspruch, Höhe oder Dauer der Hinterbliebenenrente angeht, gibt es einige Missverständnisse. t-online fasst die gängigsten Irrtümer für Sie zusammen.

Das ist falsch. „Die Witwenrente muss immer bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden“, heißt es bei „Finanztest“. „Das gilt auch, wenn der Verstorbene eine eigene Altersrente bezogen hat.“

Den Antrag „R 0500“ sowie Erläuterungen und Formulare für die Bescheinigung des Einkommens finden Sie hier auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Um die Witwenrente zu beantragen, müssen Sie eine Sterbeurkunde sowie die Heiratsurkunde vorlegen.

Wenden Sie sich bei Fragen an die DRV. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Alternativ können Sie sich auch telefonisch beraten lassen. Die kostenlose Nummer dafür lautet: 0800/1000-4800.

Nein, nicht immer. „Eine Voraussetzung für die Rente ist, dass die Hochzeit im Regelfall mindestens ein Jahr zurückgelegen hat“, so die Experten von „Finanztest“. Es gebe aber Ausnahmen – etwa, wenn der Partner vor Ende des ersten Ehejahres bei einem Unfall stirbt.

Um Anspruch auf Witwenrente zu haben, muss der Verstorbene zudem mindestens fünf Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Das ist die sogenannte Wartezeit, die nötig ist, um selbst Anspruch auf die gesetzliche Altersrente zu haben.

Das ist nicht per se so. Wie hoch die Witwenrente ausfällt, hängt vom Rentenanspruch ab, den der verstorbene Partner bis zu seinem Tod erworben hat. Stirbt er jung, fällt die Hinterbliebenenrente niedrig aus.

Zudem unterscheidet man zwischen der Witwenrente nach altem und neuem Recht sowie nach kleiner und großer Witwenrente. Bei der kleinen Rente gelten nur 25 Prozent des Rentenanspruchs des verstorbenen Partners, bei der großen 55 oder 60 Prozent. Welches Recht bei der Witwenrente für Sie gilt, lesen Sie hier.

Auch das stimmt nicht. Ihre Höhe ändert sich oft sogar mehrmals. So bekommen Hinterbliebene in den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat des Partners 100 Prozent der Rente, auf die der Verstorbene bis dahin Anspruch gehabt hätte. Nach diesem sogenannten Sterbevierteljahr fließt dann die anteilige Witwenrente von 60, 55 oder 25 Prozent.

Hinzu kommen die regelmäßigen Rentenanpassungen zum 1. Juli eines jeden Jahres. Diese gelten nicht nur für die reguläre Altersrente, sondern auch für Hinterbliebenenrenten.

Und: Wer eine kleine Witwenrente nach neuem Recht bezieht, erhält die Zahlung nur 24 Monate lang. „Unabhängig von der Art der Witwenrente endet der Anspruch außerdem, wenn Hinterbliebene neu heiraten. Dann können sie jedoch einmalig eine Abfindung auf ihre Rente erhalten“, heißt es bei „Finanztest“.

Stirbt auch Ihr zweiter Partner vor Ihnen, können Sie Anspruch auf die „Witwenrente nach dem vorletzten Partner“ haben. Den sollten Sie nutzen, wenn Ihr erster Partner einen höheren Rentenanspruch hatte.

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